Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. (§ 1.) 35 
der ein Grundsteuersimplum von mindestens 25 fl. entrichtet, zum Land- 
rat nach Art. 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Landräte betr., 
c) für die Befähigung, als Bevollmächtigter eines Höchstbesteuerten 
in den Distriktsrat einzutreten, nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 
28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Staatsbürger in Bayern ist, wer seit sechs Jahren die bayerische 
Staatsangehörigkeit besitzt, volljährig und durch den Besitz besteuerter 
Gründe, Renten oder Rechte, durch Ausübung eines besteuerten Ge- 
werbes oder durch Bekleidung eines öffentlichen Amtes in Bayern an- 
sässig ist. 
6. „einem“ ist nicht Zahlwort; denn jeder Deutsche kann die Staats- 
angehörigkeit in mehreren Bundesstaaten besitzen. Die Schwierigkeiten, 
die sich hieraus ergeben können, hatten den Bundesrat veranlaßt, im 
Entwurfe vom 6. Februar 1912 zum R. u. Stes. (Reichstagsdrucks. 
Nr. 6) den Grundsatz aufzustellen, daß der Deutsche regelmäßig nur 
einem Bundesstaate angehören soll. Die vorgeschlagene Bestimmung 
(§20 des Reg.Entw.) lautete: 
„Der Angehörige eines Bundesstaats verliert die Staatsangehörig- 
keit in diesem Staate mit der Aufnahme in einen anderen Bundes- 
staat (§8§ 6, 10, 12). Der Verlust tritt nicht ein, wenn sich der Auf- 
genommene in dem Bundesstaate, dem er bisher angehörte, in einem 
Dienste der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Art befindet, wenn seine Auf- 
nahme durch Anstellung als Offizier des aktiven Dienststandes erfolgt, 
oder wenn er sich die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit 
durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des aufnehmen- 
den Staates vorbehalten hat; dieser Vorbehalt ist in der Aufnahme- 
oder in der Anstellungs= oder Bestätigungsurkunde zu vermerken.“ 
Die Bestimmung war mit folgenden Ausführungen begründet: 
„Unter der Herrschaft des geltenden Gesetzes haben sich nicht nur 
aus dem gleichzeitigen Besitze der Reichsangehörigkeit und einer aus- 
ländischen Staatsangehörigkeit, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu 
mehreren Bundesstaaten Unzuträglichkeiten ergeben. Diese Unzuträglich- 
keiten tragen im letzteren Falle allerdings nicht einen so bedenklichen 
Charakter, weil hier infolge des staatsrechtlichen Bandes zwischen den 
Bundesstaaten von einem Widerstreite politischer Pflichten, insbesondere 
der Treuverpflichtung, nicht die Rede sein kann. Immerhin erscheint 
es mit dem Grundbegriffe der Staatsangehörigkeit nicht recht vereinbar, 
daß ganze Generationen durch zufällige Ereignisse, wie durch die vorüber- 
gehende Anstellung eines Vorfahren im Dienste eines Bundesstaats 
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