Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

1.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.  (8  1.)  33

treffen  können.  Jedenfalls  kann  der  unmittelbare  Reichsangehörige  aus
83  der  deutschen  Verfassungsurkunde  grundjsätzlich  für  sich  die  gleichen
Rechte  ableiten  wie  der  mittelbare  Reichsangehörige.  Bei  der  tatsächlichen
Inanspruchnahme  beispielsweise  des  Rechts  auf  Freizügigkeit  ergibt  sich
aber,  daß  ihm  auf  Grund  der  88  3ff.  des  Freizügigkeitsgesetzes  der
Aufenthalt  in  allen  Bundesstaaten  untersagt  werden  kann,  weil  er  unter
ihnen  keinen  Heimatstaat  hat.  Aus  dem  gleichen  Grunde  stehen  dem
unmittelbaren  Reichsangehörigen,  der  sich  etwa  in  einem  Bundesstaate
niedergelassen  hat,  auch  nicht  die  Wahl=  und  Ehrenrechte  zu,  die  an  den
Untertanenverband  des  Bundesstaats  geknüpft  sind.  Seine  Rechte  bleiben
sonach  erheblich  hinter  denen  der  Angehörigen  eines  deutschen  Bundesstaates
  zurück,  sind  aber  anderseits  auch  nicht  etwa  auf  die  Schutzgebiete
beschränkt.

Die  Verleihung  und  Entziehung  der  unmittelbaren  Reichsangehörigkeit
  obliegt  dem  Reichskanzler.  Er  übt  hierbei  nicht  etwa  ein  verfassungsmäßiges
  Recht  des  Deutschen  Reichs  aus;  denn  das  Reich  besitzt  auf
dem  Rechtsgebiete  der  Staatsangehörigkeit  keine  Landeshoheit.  Die  Untertanenstellung
  kann  begrifflich  nur  der  Herrscher  des  selbständigen  Staates
verleihen  und  entziehen.  Einem  Verbande  selbständiger  Staaten  kann
das  gleiche  Recht  weder  für  das  Gesamtgebiet  des  Verbandes,  noch  für
das  Gebiet  eines  einzelnen  Gliedstaats  neben  dem  Hoheitsrechte  der
Verbandsstaaten  zustehen,  es  sei  denn,  daß  die  Einzelstaaten  ihre  Hohheitsrechte
  hinsichtlich  der  Staatsangehörigkeit  dem  Verbande  übertragen
hätten.  Im  Deutschen  Reiche  ist  dies  nicht  geschehen;  die  Reichsverfassung
enthält  keine  derartige  Ubertragung.  Vielmehr  anerkennt  ihr  Art.  3  ausdrücklich,
  daß  nur  der  Bundesstaat  Einheimische  besitzt,  und  bestätigt
die  einzelstaatliche  Landeshoheit  in  der  Bestimmung,  daß  der  Bundesstaat
  die  Angehörigen  der  übrigen  Verbandsglieder  in  vielen  Beziehungen
  des  öffentlichen  und  privaten  Rechts  seinen  Einheimischen  gleich  zu
behandeln  habe.  Auch  die  Reichsgesetze  vom  1.  Juni  1870  und  vom
22.  Juli  1913  haben  die  staatsrechtliche  Lage  nicht  geändert;  sie  stehen,
wie  oben  ausgeführt,  auf  dem  Standpunkte,  daß  der  Bundesstaat  allein
das  Recht  der  Aufnahme  in  seinen  Staatsverband  und  der  Entlassung
besitzt  und  durch  das  Reichsrecht  nur  gewissen  Regeln  für  die  Ausübung
seines  Hoheitsrechts  unterworfen  ist.  Namentlich  enthält  das  R.  u.  St  Ges.
keinen  Verzicht  der  deutschen  Bundesstaaten  auf  ihre  Hoheitsrechte  zugunsten
  des  Reichs.  Ein  solcher  Verzicht  hätte  eine  Verfassungsänderung
gebildet,  die  beim  Widerspruch  von  vierzehn  Stimmen  im  Bundesrat
als  abgelehnt  gegolten  hätte  (Art.  78  der  Reichsverfassung;  s.  unten

v.  Welser,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  3