48 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
liche!') Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit 5) der
Mutter.
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats 3) auf-
gefunden wird (Findelkind),) gilt bis zum Beweise des Gegen-
teils 10) als Kind eines Angehörigen!1) dieses Bundesstaats.
Reg. Entw. § 3. — Komm. Entw. § 3. — Komm. Antr. Nr. 1 Ziff. 1, Nr. 4,
Nr. 8, Nr. 9, Nr. 12. — Komm. Ber. S. 7, 8, 66, 73.
1. d. h. im Augenblicke der Geburt. Ein Kind, das erwartet wird,
aber noch nicht geboren ist, kann keine Staatsangehörigkeit erlangen.
So kann beispielsweise ein Vater beim Wechsel der Staatsangehörigkeit
einem erwarteten Kinde nicht seine bisherige Staatsangehörigkeit vor-
behalten.
2. Der Reg.Entw. enthielt nach dem Worte „Geburt"“ den Zusatz:
auch wenn sie im Ausland erfolgt. Der Zusatz sollte den Grundgedanken
festlegen, daß die Staatsangehörigkeit mit dem Blute vererbt wird ohne
Rücksicht auf den Ort der Geburt. Als selbstverständlich ist der Satz bei
den Reichstagsverhandlungen gestrichen worden. Vgl. im übrigen § 3
Anm. 3.
3. Das Kind erwirbt bei der Geburt die Staatsangehörigkeit als
ein selbständiges persönliches Recht, das ihm außer in den Fällen der
Ausbürgerung nach § 29 des Ges. unabhängig vom Wechsel des Staats-
verbandes der Eltern erhalten bleibt. Soll das Kind mit den Eltern
aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, so muß es in der Ent-
lassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden (823 Abs. 2 d. R. u. St Ges.).
Anderseits kann es auch selbständig ohne die Eltern aus dem Staats-
verbande entlassen werden (§ 19 des Ges.). Grundsätzlich folgt also das
deutsche Kind nicht der jeweiligen Staatsangehörigkeit seines Vaters
oder seiner unehelichen Mutter.
4. Die Ehelichkeit eines Kindes ist nach dem BGB. 88§ 1591 ff. zu
beurteilen. Hiernach gilt ein Kind als ehelich, wenn es nach der Ehe-
schließung der Mutter geboren ist, die Mutter es vor oder während der
Ehe empfangen und der Ehemann ihr innerhalb der Empfängniszeit
beigewohnt hat. Die Bestimmungen des deutschen Rechts über die ehe-
liche Abstammung sind maßgebend, wenn der Ehemann der Mutter zur
Zeit der Geburt des Kindes Deutscher war oder, falls das Kind nach
seinem Tode geboren wurde, zuletzt Deutscher gewesen ist (EG. z. BG.
Art. 18). Hierbei ist belanglos, ob Eheschließung, Empfängnis und Ge-
burt im Inlande oder Auslande stattgefunden haben. Ferner ist ohne
Einfluß auf die Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes, ob der Vater