Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

K.  2.  Für  kleinere  Truppenabtheilungen,  welche  nicht  mehr  wie  Ein
Bataillon  betragen,  findet  nur  Eine  Etappe  im  Fürstenthum  Lippe  statt,  und
ist  für  dieselben  Lemgo  als  Etappenort  bestimmt.  Blos  hinsichts  der  in
kleinern  Detachements  unter  der  Stärke  eines  Regiments  in  kurzen  Wintertagen
  marschirenden  Kavallerie  wird  festgesetzt,  daß  sie  die  §.  3.  bestimmte
Straße  über  Horn  und  Barntrup  benutzen  kann,  weil  der  fünf  Meilenstarke
  Marsch  von  Paderborn  auf  Lemgo  um  jene  Jahrezzeit,  besonders.
für  die  Pferde,  zu  weit  und  beschwerlich  ist.

Zu  dem  Rayon  von  Lemgo  gehören  die  Bauerschaften  Bracke,  Bentrup,
  Lütte,  Hasebeck,  Voßheide,  Hillentrup,  Wambeck,  und
Wambecker-Heide,  so  wie  bei  guten  Wegen  für  Infanterie,  Kirchdonop
und  Hagendonop.

&  3.  Wenn  ganze  Regi  enter,  Brigaden  oder  größere  Korps  marschiren,
  so  werden  zwei  Elappen  im  Fürstenthum  vorbehalten  und  als  Hauptorte
für  die  beiden  in  diesem  Fall  zu  errichtenden  Einquartierungsrapons,  Horn
und  Barntrup  bestimmt.  Die  zu  jedem  Rayon  gehörenden  Ortschaften
find  folgende:

A.  Horn.  Stadt  und  Amt  Horn,  VWogtei  Schlangen,  Vogtei  Detmold,
  Voglei  Falkenberg,  Vogtei  Heiden  und  Stadt  Detmold,
  so  wie  bei  dem  Marsch  starker  Truppenabtheilungen,  Vogtei
und  Flecken  Lage.

B.  Barntrup.  Alverdissen,  Stadt  und  Amt  Barntrup,  Amt
Sternberg,  Stadt  und  Amt  Blomberg,  Vogtei  Donop,  Amt
Bracke  und  Stadt  Lemgo.

§.  4.  Wenn  Wege  und  Witterung  es  erlauben,  so  sollen  die  Truppen
  auch  von  Horn  uber  Lügde  nach  Hameln  marschiren.  Es  wird  jedoch
  deshalb  jedesmal  eine  Vereinigung  zwischen  der  Fürstlich-Lippeschen  Landesbehörde
  und  dem,  der  auf  dem  Marsche  befindlichen  Kolonne,  vorangehenden
  Preußischen  Ofszier,  statt  finden.

In  diesem  Falle  wird  Lügde  der  Hauptort  der  zweiten  Etappe  seyn
und  erhält  zum  Bezirk:

Amt  Schieder,  Stadt  und  Amt  Blomberg,  Steinheim  und  Amt
Schwalenberg.

§.  5.  Die  durchmarschirenden  Truppen  sind  gehalten,  nach  jedem  der
vorhergenannten,  den  Etappen  beigegebenen  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen  von
der  Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artilleriemunitions=
  oder  andere  bedeutende  Transporte  bei  sich  führen.  Diesen  Transporhlen
  selbst,  nebst  den  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaften,  müssen  sters
solche  Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der  Milirairstraße  liegen.

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