52 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Ableben und vor ihrer Entbindung aus der Staatsangehörigkeit des
Mannes entlassen worden ist.
7. Unehelich ist ein Kind,
a) das von einer unverehelichten Frau geboren ist,
b) das von einer verwitweten oder geschiedenen Frau nach dem
302. Tage nach Auflösung der Ehe geboren ist (§ 1592 BGB.),
JP) das als unehelich erklärt worden ist (§§ 1591 ff. BG.).
Für die Frage der Unehelichkeit ist das bürgerliche Recht maß-
gebend. Für die Staatsangehörigkeit des unehelichen Kindes ist der
Staatsverband der Mutter am Tage der Geburt bestimmend.
8. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Schutzgebiete.
9. Zur Umschreibung des Begriffes „Findelkind“ sind im Reichs-
tage verschiedene Vorschläge gemacht worden: „Kinder, deren Familien-
stand unbekannt ist“, „Minderjährige, deren Familienstand nicht zu er-
mitteln ist“, „Kinder, deren Abstammung nicht zu ermitteln ist“ usw.
Diese Bezeichnungen sind aber als einschränkend oder nicht zutreffend
verworfen worden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauche sind als
Findelkinder zu erachten Kinder, die in ihrer frühesten Jugend von den
Eltern verlassen worden sind und deren Herkunft sich weder durch An-
gaben der Kinder selbst noch durch Nachforschungen feststellen läßt. Aus-
nahmsweise können wohl auch ältere Kinder in Betracht kommen, von
denen infolge besonderer Umstände, wie unsteter Lebensweise, vernach-
lässigter Bildung, Taubstummheit u. dgl., über ihre persönlichen Verhält-
nisse keine genügende Auskunft zu erlangen ist. Keinesfalls aber dürfen
auskunftsfähige Kinder, die aus anderen Gründen ihren Eltern nicht
zugeführt werden können, oder Erwachsene, die wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen nicht vernehmbar sind, als Findelkinder betrachtet
werden. Unerläßlich ist ferner für die Behandlung eines Kindes als
Findelkind, daß sich weder durch das Kind selbst, noch durch anderweitige
Ermittlungen Anhaltspunkte für die Feststellung seiner Persönlichkeit
gewinnen lassen.
10. Die Bestimmung enthält nur eine Rechtsvermutung, die jeder-
zeit durch den Nachweis ihrer Unrichtigkeit entkräftet werden kann. Die
gesetzliche Vermutung geht dahin, daß das Findelkind als Kind eines
Angehörigen des Bundesstaats geboren sei, in dessen Gebiet es auf-
gefunden worden ist. Das Kind wird also nicht bei der Auffindung
in den Staatsverband des Fundortes vorläufig aufgenommen, vielmehr
wird vermutet, daß das Findelkind von einem Einheimischen abstamme
und seine Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben habe. Der Be-