60 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Willenserklärungen, die zugleich die Grundlage für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit bildeten (zu vgl. Endemann Bürgerl. Recht Bd. 11
S. 188, 189, 193; Staudinger, BB. 5./6. Aufl. Bd. IV, I S. 77;
§ 5 des Gesetzes über die Bundes= und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870). Infolge der Nichtigkeitserklärung ist daher auch die
durch die scheingültige Eheschließung vorläufig begründete Staats-
angehörigkeit nichtig, als ob sie niemals bestanden hätte (§ 1343 BGB.;
Endemann, Bürgerl. Recht S. 189, 172; Enneccerus-Wolf Bd. II
S. 84; Entsch. des Bayer. Verw.Ger. Hofs vom 13. November 1913
Nr. 152 I/13).
Eine Berücksichtigung des gutgläubigen Eheteils in persönlicher
Beziehung kennt aber das BGB. nicht (Enneccerus-Wolf, Bürgerl.
Recht Bd. II S. 93).
Die Vernichtung der Ehe rückwärts hin wirkt demnach auch in
verwaltungsrechtlicher Hinsicht; denn die Gültigkeit einer Ehe und die
Rechtsstellung der Frau und der Kinder aus nichtigen Ehen bestimmen
sich nach bürgerlichem Recht. Auch die staatsrechtlichen Folgen einer
Ehe hängen mit ihrer materiellen Gültigkeit nach bürgerlichem
Rechte innig zusammen. Denn wenn das öffentliche Recht, wie hier
das Reichsgesetz über die Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870, keine Sonderbestimmungen über die Wirkungen der Nichtigkeit
einer Ehe hinsichtlich der Staatsangehörigkeit enthält, so müssen die
Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses im öffentlichen Recht nach den
Normen des bürgerlichen Rechts bemessen werden. Diese enge Ver-
bindung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit mit der Eheschließung
bewirkt, daß für die Staatsangehörigkeit auch alle Folgen eintreten,
die das bürgerliche Recht im Falle der Nichtigkeitserklärung der Ehe
bestimmt."
Die Lösung der Ehe durch Scheidung, Tod oder Todeserklärung
des Mannes ist ohne Einfluß auf die Staatsangehörigkeit der Frau.
Diese behält die Staatsangehörigkeit, die sie zur Zeit der Lösung der
Ehe besaß.
Die Eheschließung mit einem rechtsrheinischen Bayern begründet
für die Frau die bayerische Staatsangehörigkeit, auch wenn für die
Eheschließung das vorgeschriebene Verehelichungszeugnis nicht ausgestellt
worden war, da dieser Mangel die bürgerlichrechtliche Gültigkeit der
Ehe nicht beeinträchtigt (Art. 31 des bayer. Gesetzes über Heimat, Ver-
ehelichung und Aufenthalt in der Fassung vom 30. Juli 1899, GVl.
S. 4800.