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man sich bereits damals der rechtserheblichen Bedeutung dieses
Schrittes bewußt.
Außerdem ist es historisch wichtig, an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, daß Karl V. in der Überzeugung von der Recht-
mäßigkeit seines Schrittes den Kurfüsten es überließ, sich mit der
vollendeten Tatsache abzufinden. Es ist auch wohl kaum an-
zunehmen, daß Kaiser Karl sonderliche Rücksicht auf die Antwort
der Kurfürsten genommen hätte, trotz der Außerung seiner Ge-
sandten: „Kaiser Karl werde wegen der angenommenen Resignation
sonderes Frohlocken tragen“'130.
Ein ganz anderes Bild einer Abdankung finden wir bei
Franz II. Durch den Sieger Napoleon bezwungen, legte er am
6. August 1806 die Krone des alten deutschen Reiches nieder.
Graf Stadion 19 hatte rechtzeitig gewarnt: „Es sei nicht angängig,
eine Würde dem Namen nach zu behaupten, deren Rechte und
Pflichten nicht ausgeübt werden können“.
Da der Kaiser auf diesen wohlgemeinten Rat nicht hörte,
mußte er später, seiner Macht beraubt, unter dem Druck der
Verhältnisse, nicht wie Karl V. aus eigenem Antrieb, entsagen.
Wertvolle Beispiele liefert uns auch die Geschichte der deutschen
Landesfürsten. In Brandenburg-Preußen bietet die Geschichte
zwar nur einen Fall einer Thronentsagung: den Verzicht Kurfürst
Friedrichs II. im Jahre 1470 15), doch ist an diesem bemerkenswert,
daß der Abdankende sein Recht nur zugunsten seines folge-
berechtigten Bruders aufgab.
Ebenfalls durch die Art der hinzugefügten Bedingung be-
achtenswert ist der Thronverzicht des Landgrafen Moritz I. von
Hessen-Cassel im Jahre 1627. Er sicherte sich ein „jährliches
Deputat“ und den eventuellen Rücktritt zur Regierung, damit
13) Moser, Teil VII, & 45ff.
14) Adolf Beer, Zehn Jahre österreichische Politik 1801—10,
S. 228ff.
15) Riedel, Märkische Forschungen VI, S. 223ff.