Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1917

 

Nr.  26

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eifenbahn  ·  Verkehrsordnung.  S.  128  —
ekonntmachung  über  die  Durchfuhr  von  Marmeladen  und  anderen  Fruchtfonserven.  S.  120.—
Bekauntmachung,  betreffend  die  Reichsstelle  für  Druckvapier.  S.  126.

 

 

(Nr.  5704)  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Reichs-Gesetzb-  1909  S.  93  ff.).  Vom  7.  Februar  1917.

Ar  Grund  des  &  2  Abfs.  (4)  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  diese  Ordnung
für  die  Dauer  des  Krieges,  wie  folgt,  geändert:
Im  §#  63  (Abs.  6)  wird  der  dritte  Satz  gefaßt:

Für  Sonn-  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen,  wenn
die  Ladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist.
Im  7  80  (Abs.  6)  wird  der  dritte  Satz  gefaßt:
Für  Sonn=  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen,  wenn
die  Entladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Februar  1917.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
In  Vertretung
Petri

Neichs-Gesehöl.  1917.  27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1917.