Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

Die Beantwortung der Frage, ob Gegenleistung erforderlich 
ist oder nicht, ist abhängig von der Beantwortung der Vorfrage, 
ob der Thronverzicht eine Regierungshandlung darstellt oder nicht. 
Wenn er nämlich ein Regierungsakt ist, so ist die Gegenzeichnung 
eine staatsrechtliche Notwendigkeit 42). Immerhin ist für das 
preußische Staatsrecht noch folgendes zu merken: „Dieser Satz 
des Artikel 44 preußische Verfassung von der Notwendigkeit der 
ministeriellen Gegenzeichnung bei „allen Regierungsakten“ des 
Königs ist nur ein Prinzip, für welches es einige Ausnahmen 
gibt"3), z. B. das Recht, Orden und andere nicht mit Vorrechten 
verbundene Auszeichnungen zu verleihen. 
Unserer Ansicht nach haben wir es für unsern Fall nicht mit 
einem Regierungsakt zu tun. Das Recht zur Vornahme von ein- 
zelnen Regierungshandlungen ist nur ein Bruchteil der Regierungs- 
gewalt in ihrer Gesamtheit. Es wäre ein logischer Fehler, das 
Ausüben der Regierungsgewalt der Verfügung über die 
Gesamtheit der Rechte des Monarchen gleichzustellen. Gleich- 
gültig ist es hierbei, ob dem Herrscher die unbeschränkte Gewalt, 
oder eine durch die Verfassung beschränkte Herrschaft zusteht, oder 
ob ihm gar nur eine bestimmte Reihe von Regierungshandlungen 
übertragen ist. Keinesfalls darf in der Handlung des Verzichtens 
ein Ausüben der dem Herrscher zustehenden Gewaltfunktion an 
sich erblickt werden. 
Auch die Literatur hat sich in zwei Lager geteilt. 
Die Ansicht von der Formfreiheit des Thronverzichts unter 
Ablehnung des „Regierungsakts“ sehen wir vor allem vertreten 
bei v. Seydel“), v. Frisch 45), Walz"6) und Meyert). 
42) Val. Hubrich, Preuß. Staatsrecht § 9 S. 191. 
43) Hubrich, Preuß. Staatsrecht § 9 S. 191. Vgl. Hubrich im 
Arch. f. öffentl. Recht 22. Bd. S. 3563. 
44) Bd. II S. 301 Anm. 2. Bayr. Staatsrecht bei Marquardsen. 
45) Thronverzicht Kap. 4 S. 74ffK 4# 
46) Staatsrecht des Großherz. Badens im „Offentl. Recht der 
Gegenwart“ § 16 S. 46. 
47) Staatsrecht S. 275 Anm. 2.
	        
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