Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände 61-70. (71r)

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klären.  Ist  Jemand  in  mehr  als  einem  Londessheile  gewähle,  so  hat  er  sich  zu  erklören,
sür  welchen  Landestheil  er  die  Wahl  annehmen  will.  Eine  Annahmeerklärung  unter  Protest
oder  Vorbehale  gilt  als  Ablehnung  und  hat  eine  neue  Wohl  zur  Folge.

8.  30.

Die  Wohlen  werden  von  der  Staateregierung  angeordnet  und  durch  Beauferagee  des
Ministeriums,  unter  Zuzlehung  der  Gemeindevorstände,  geleiker.  "

Ueber  jede  Wahlhandlung  und  deren  Ergebniß,  sowie  über  die  dabei  erhobenen  Beschwecden
  sind  abgesonderte  Protokolle  auszunehmen  und  diese  von  den  Gemeindevorständen
mit  Ju  vollzlehen.

g.  ai.

Die  Wahltage  und  Wahllokale  muͤssen  mindestens  14  Tage  vorher  in  dem  Ams.
und  Verordnungsblatte,  sowie  durch  öffenclichen  Anschlag  in  jeder  Gemeinde  bekamt  gemacht
  werden.

KS.  37.

In  jedem  der  drei  Wahlkreise  ist  nach  erfolgter  erster  Anordnung  wegen  der  vorzunehmenden
  Wahlen  von  den  Ortsbehörden  unter  Leilung  des  ernanmen  Wahlbeamtelen  ein
Werzeichniß  der  stimmberechiigren  Wähler  mit  Angabe  der  Vornamen  und  Zunamen,  des
Lebensalkers,  des  Standes  und  Gewerbes  sowle  des  Seeuerbeicrages  oder  der  Gemeindeabhabe
  anzusertigen,  und  sind  sodann  Hierauf  die  fünf  Abebeilungslisten  zu  entwersen.  Diese
Listen  müssen  mindestens  14  Tage  zu  Jedermans  Einsicht  ausgelegt  und  dieß  öffentlich  bekan##
  gemacht  werden.  Einsprachen  gesen  die  Richeigkeit  der  Lesten  sind  binnen  8  Tagen
nach  ersolgeer  Auslegung  bei  der  Gemeindebehörde,  welche  dielelbe  verfüge  har,  anzubringen
und  innerhalb  der  nächsten  8  Tage  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  und  an  dle
Wahl.Kommisston  eingesendet  werden.  Nur  diesenigen  sind  zur  Theilnohme  an  der  Wahl
berechtigt,  welche  in  den  Listen  aufgenommen  sind.  Der  Wohlbeaomiete  muß  sedoch  denjenigen
  Wöhlern,  deren  Einsprachen  noch  nicht  haben  erledigt  werden  känen,  oder  die  sich  im
Woahltermine  soust  noch  als  wahlberechtigt  melden  sollten,  eine  vorläusige  Wahl  zu  Procokoll
gestatten.

8.  33.

Die  Aufforderung  zur  Wahl  der  Abgeordneten  muß  sowohl  an  dle  großen  Grundbesitzer  als
an  die  Wahlmänner  der  übrigen  Abtheilungen  schristlich  ergehen  und  von  Zeit  der  Behändigung
der  Einladung  bis  zum  Wahllermine  mindestens  eitte  14tägige  Frist  mitten  Inne  llegen.
Die  Leilung  der  Wahlen  der  Abgeordneten  durch  die  Wahlmänner  kann  durch  denselben  Beamteten
  vollzegen  werden,  dem  die  Leitung  der  Wahlen  der  Wohlmänner  übertrogen  gewesen.
Die  Leitung  der  Wahlen  der  Abgeordneten  durch  die  großen  Grundbesitzer  biugegen  ist  durch
elnen  vesonderen  Wahl-  Kommissar  zu.  bewirken.  Derselbe  hat  das  Werzeichniß  der  großen
Grundbestzer  durch  die  für  die  Wahl  der  Wahlmänner  ernannten  Beamteten  zu  balen  und  haben