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erheblichen Teil seines Bedarfs deckten. Dies nötigt zu
einer Steigerung der eigenen Erzeugung, zur Herstel-
lung von Ersatzstoffen wie zur staatlichen Verteilung
der Vorräte.
Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in der
Arbeiterfrage will das Hilfsdienstgesetz regeln. Ohne
in die militärischen Interessen störend ein zugreifen, will
es für die Zuführung der nötigen Arbeitskräfte in die
kriegswirtschaftlichen Betriebe Vorsorge treffen. Zur
Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kriegswirtschaft
faßt es alle verfügbaren und geeigneten Arbeitskräfte
zielbewußt und planmäßig zusammen. Es geht von
dem Gedanken aus, daß das im Frieden durch die
Rechtsordnung geschützte Interesse am freien, der
Leistungsfähigkeit des einzelnen überlassenen Erwerb
zurücktreten muß hinter das Interesse, das die Gesamt-
heit, der Staat, an seiner Arbeitsleistung zur Abwehr
der gemeinsamen Gefahr hat. Von diesem Gesichts-
punkt aus führt es die öffentliche Arbeitspflicht, die
Verpflichtung zur Tätigkeit in der Kriegswirtschaft ein
und stellt sie der Wehrpflicht ergänzend zur Seite.
Die Durchführung dieses großzügigen Planes
birgt jedoch eine Fülle von Schwierigkeiten. Handelt
es sich doch nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl
von Fällen um die Nutzbarmachung brachliegender
Arbeitskräfte. Die wesentliche Aufgabe besteht darin,
die Arbeitskräfte anderen, für die Kriegführung weniger
wichtigen Wirtschaftszweigen zu entnehmen. Diese
Verschiebung der Arbeitskräfte hat aber notwendig
eine weitere Umgestaltung unserer Volkswirtschaft zur
Voraussetzung: Die Zusammenlegung der kriegswirt-
schaftlich minderwichtigen Betriebe zugunsten des Aus-
baues der Kriegswirtschaftszweige.
Grundzüge Diese Ziele des Gesetzes sollen erreicht werden auf
der Grundlage organisierter Freiwilligkeit. Die weitere
Einstellung unseres Wirtschaftslebens auf die Zwecke
der Kriegführung wie die Eingliederung des einzelnen
in die Kriegswirtschaft soll sich unter möglichst geringer
Anwendung von Zwangsmitteln abspielen. Die Zu-
sammenlegung und Umgestaltung der Betriebe soll sich