Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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erheblichen Teil seines Bedarfs deckten. Dies nötigt zu 
einer Steigerung der eigenen Erzeugung, zur Herstel- 
lung von Ersatzstoffen wie zur staatlichen Verteilung 
der Vorräte. 
Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in der 
Arbeiterfrage will das Hilfsdienstgesetz regeln. Ohne 
in die militärischen Interessen störend ein zugreifen, will 
es für die Zuführung der nötigen Arbeitskräfte in die 
kriegswirtschaftlichen Betriebe Vorsorge treffen. Zur 
Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kriegswirtschaft 
faßt es alle verfügbaren und geeigneten Arbeitskräfte 
zielbewußt und planmäßig zusammen. Es geht von 
dem Gedanken aus, daß das im Frieden durch die 
Rechtsordnung geschützte Interesse am freien, der 
Leistungsfähigkeit des einzelnen überlassenen Erwerb 
zurücktreten muß hinter das Interesse, das die Gesamt- 
heit, der Staat, an seiner Arbeitsleistung zur Abwehr 
der gemeinsamen Gefahr hat. Von diesem Gesichts- 
punkt aus führt es die öffentliche Arbeitspflicht, die 
Verpflichtung zur Tätigkeit in der Kriegswirtschaft ein 
und stellt sie der Wehrpflicht ergänzend zur Seite. 
Die Durchführung dieses großzügigen Planes 
birgt jedoch eine Fülle von Schwierigkeiten. Handelt 
es sich doch nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl 
von Fällen um die Nutzbarmachung brachliegender 
Arbeitskräfte. Die wesentliche Aufgabe besteht darin, 
die Arbeitskräfte anderen, für die Kriegführung weniger 
wichtigen Wirtschaftszweigen zu entnehmen. Diese 
Verschiebung der Arbeitskräfte hat aber notwendig 
eine weitere Umgestaltung unserer Volkswirtschaft zur 
Voraussetzung: Die Zusammenlegung der kriegswirt- 
schaftlich minderwichtigen Betriebe zugunsten des Aus- 
baues der Kriegswirtschaftszweige. 
Grundzüge Diese Ziele des Gesetzes sollen erreicht werden auf 
der Grundlage organisierter Freiwilligkeit. Die weitere 
Einstellung unseres Wirtschaftslebens auf die Zwecke 
der Kriegführung wie die Eingliederung des einzelnen 
in die Kriegswirtschaft soll sich unter möglichst geringer 
Anwendung von Zwangsmitteln abspielen. Die Zu- 
sammenlegung und Umgestaltung der Betriebe soll sich
	        
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