nann — 6. u iss Anm. ichils 2) oder
ei e Personen nicht der Versicherungspflicht nach dem
Versicherungsgesetz für Angestellte unterliegen. ch
Den Betriebsverwaltungen ist von der Aufnahme in die
Verzeichnisse Kenntnis zu geben.
Die Verzeichnisse sind bis spätestene 20. Januar 1917 den
Gewerbeaufsichtsbeamten zu übersenden. Diese haben wegen
etwaiger Ergänzungen oder Richtigstellungen mit den Distrikts-
verwaltungsbehörden ins Benehmen zu treten und 4 Abdrucke
der fertiggestellten Verzeichnisse bis 1. Februar 1917 im Staats-
ministerium des K. Hauses und des Aeußern vorzulegen.
München, den 8. Januar 1917.
J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat.
K. Staatsanzeiger.
Vom 12. Januar 1917 Nr. 9. Nr. I1356.
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern.
K. Staatsministerium des Innern.
An die K. Regierungen, Kammern des Innern, und die
Distriktsverwaltungsbehörden.
Bekanntmachung.
Den vaterländischen Hilfsdienst betreffend.
I. Gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (R Bl. Nr. 276
S. 1333) wird das K. zuett Zminiterium je einen Ausschuß für
die Bezirke des I. und III. Bayer. Armeekorps, des II. Bayer.
Armeekorps mit Ausnahme der Pfalz, dann für die Pfalz bilden
und zwar mit den Sitzen in München, Nürnberg, Würzburg
und Ludwigshafen.
Als Mitglieder dieser Ausschüsse sind von den K. Regierun-
gen, K. d. J., in deren Bezirk die Ausschüsse ihren Sitz haben,
je ein Referent und ein Gewerbeaufsichtsbeamter zu bestimmen
und dem K. Kriegsministerium umgehend zu benennen. Kommen
Bezirke verschiedener Gewerbeaussichtsbeamter in Frage, so ist
einer derselben als Mitglied, der andere als stellvertretendes
Mitglied zu bestimmen. Ferner haben diejenigen K. Re-
gierungen, K. d. J., deren Bezirke verschiedenen Armeekorps-
bezirken angehören, für die einem Korpsbezirk zugehörigen Teile
des Regierungsbezirks je einen Referenten und einen Gewerbe-
aussichtsbeamten als stellvertretendes Ausschußmitglied zu
nennen.
Die stellvertretenden Ausschußmitglieder sollen bei jenen
Verhandlungen zugezogen werden, die Angelegenheiten aus dem
betreffenden Teil des Regierungsbezirkes oder aus ihrem Ge-
7.