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werbeaufsichtsbezirk zum Gegenstand haben. Im Falle der Ver-
hinderung der benannten Beamten können die nach der Ge-
schäftsordnung bestimmten Stellvertreter zu den Ausschuß-
sitzungen entsandt werden. s-rr Z
Je ein Abdruck der an das K. Kriegsministerium gerichteten
Schreiben mit der Angabe der Ausschußmitglieder und Stell-
vertreter ist an die K. Staatsministerien des K. Hauses und des
Aeußern sowie des Innern zu senden.
II. Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen
ilfsdienst. wird für jeden Landwehrbezirk — in der Regel am
itze des Landwehr-Bezirkskommandos — ein Ausschuß zur
Heranziehung der einzelnen Hilfsdienstpflichtigen gebildet
werden.
An diesen Ausschüssen haben die Vorstände der Distrikts-
verwaltungsbehörden am Sitze der Ausschüsse, in unmittel-
baren Städten die Bürgermeister oder ein hierfür abgeordneter
Rechtsrat teilzunehmen. Als stellvertretende Mitglieder haben
die Vorstände der übrigen zu dem Landwehrbezirk gehörigen
Distriktsverwaltungsbehörden für die Angelegenheiten ihrer Be-
zirke einzutreten. Im Falle der Verhinderung dieser Beamten
treten deren ordentliche Stellvertreter ein.
München, den 8. Januar 1917.
J. A.: Knözinger, K. Ministerialdirektor.
J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat.
K. Staatsministerium des Innern.
An die Distriktsverwaltungsbehörden und Versicherungsämter.
Bekanntmachung
die Befreiung Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung
betreffend.
Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen
Antrag von der Krankenversicherung befreit, wer auf die Dauer
nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der Beratung
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist im Reichs-
tage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben worden, diese
Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der Hilfsdienst-
pflichtigen angewendet werden. Viele von ihnen, namentli
ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte Personen,
seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeitsfähigkeit be-
schränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um sich von
den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck ausüben,
daß sie den Befreiungsantrag stellen.
Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach
173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be-
reiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor-
stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn
einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur