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unter freier Vereinbarung der Beteiligten vollziehen.
Der einzelne Dienstpflichtige soll sich dann in einem zum
Hilfsdienst zählenden Wirtschaftszweig selbst eine seinen
geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende
Tätigkeit verschaffen. Nicht eine Umstürzung unseres
Wirtschaftslebens im ganzen wie der Arbeitsleistung
des einzelnen ist die Absicht des Gesetzes, sondern plan—
volle Anpassung an die Bedürfnisse der Kriegführung.
Je besser es den mit der Ausführung des Gesetzes be—
trauten Behörden gelingt, Vorhandenes auszunützen
und umwälzende Veränderungen zu vermeiden, desto
vollkommener werden sie ihr Ziel erreichen.
Zwang ist nur als äußerstes Hilfsmittel für die
Durchführung des Gesetzes gedacht. Doch ist ein dop—
pelter Zwang, ein positiver wie ein negativer vor—
geseheen. Der positive Zwang setzt ein bei der Herau-
ziehung und Verteilung der Dienstpflichtigen zur
kriegswirtschaftlichen Tätigkeit, der negative besteht
in einer Bindung der Dienstpflichtigen an die
übernommene Arbeit. Eine zwangsweise Schließung
von Betrieben ist dagegen nicht vorgesehen,
wenn es den Behörden auch möglich sein wird,
durch die Entziehung dienstpflichtiger Arbeitskräfte oder
auch durch andere Maßnahmen auf die Schließung
eines Betriebes hinzuwirken.
Der Vollzug des Gesetzes ist, soweit es sich um Ver-
waltungsaufgaben handelt, im wesentlichen in die
Hände militärisch organisierter Behörden gelegt. Doch
sind für Streitfälle Instanzen geschaffen, die unter
militärischem Vorsitz unter Zuziehung sachkundiger Be-
amter und von Vertretern der beteiligten Kreise über
die Anwendung des Gesetzes entscheiden. Sie sollen
den vom Gesetzesvollzug Betroffenen den erforderlichen
Rechtsschutz bieten.
Das Bewußtsein der Verantwortung für diese in
unsere gesamten Lebensverhältnisse tief eingreifende
Maßnahme spiegelte sich wieder in den Erörterungen
der Presse seit dem Bekanntwerden des Gesetzentwurfs,
besonders aber in den Verhandlungen des Reichstags.
Im Vordergrund des Interesses stand die sozialpoli-