Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

II. 
Die Dienstpflicht. 
1. Inhalt und rechtl. Voraussetzungen der Dienstpflicht. 
Die Dienstpflicht ist die Verpflichtung zur Dienst- 
und Arbeitsleistung in der wirtschaftlichen und son- 
stigen nicht rein militärischen Organisation der Krieg- 
führung. Sie wurzelt in der deutschen Reichsange- 
Eierderns hörigkeit. Sie gilt nur für Männer, nicht für Frauen 
an Eeichs uund ist durch ein bestimmtes Alter (17. bis 60. Lebens- 
jahr) begrenzt. Sie ist gleich der Wehrpflicht eine dem 
Staate gegenüber begründete öffentlichrechtliche Ver- 
pflichtung. Der Staat, das Deutsche Reich, hat das 
Recht auf die Dienst= und Arbeitsleistung des im Alter 
zwischen 17 und 60 Jahren stehenden, in der bewaffne- 
ten Macht nicht verwendeten deutschen Mannes. Wer 
alter.. die untere Altersgrenze beim Inkrafttreten des Gesetzes 
am 6. Dezember schon erreicht hat, oder sie während 
der Geltung des Gesetzes erreicht, ist dienstpflichtig. Die 
obere Altersgrenze von 60 Jahren hat die Bedeutung, 
daß derjenige Deutsche, der am 6. Dezember 1916 dieses 
Alter noch nicht erreicht hatte, noch dienstpflichtig ist. 
Mit der Erreichung des 60. Lebensjahres erlischt die 
Dienstpflicht. 
ArerliceVorausgesetzt ist körperliche und geistige Eignung. 
Eignung Die Erfüllung der Dienstpflicht kann nur von dem- 
jenigen verlangt und schließlich erzwungen werden, der 
die nötigen Kräfte und Fähigkeiten besitzt. 
Die Verpflichtung zur Leistung des vaterländischen 
Hilfsdienstes erstreckt sich also nicht schlechthin auf alle 
im Deutschen Reich lebenden, im Alter zwischen 17 und 
60 Jahren stehenden Personen. Nichtdeutsche, Männer, 
die einem anderen Staate oder überhaupt keinem 
Staat angehören, sind nicht hilfsdienstpflichtig. Auch
	        
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