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die Angehörigen der uns in diesem Kriege verbündeten
Staaten nicht. So kann z. B. ein in Bayern leben—
der Oesterreicher nicht zum Hilfsdienst herangezogen
werden. Ebensowenig sind die nichtdeutschen Bewohner
der besetzten feindlichen Gebiete hilfsdienstpflichtig.
Andererseits sind auch die Männer mit deutscher Diensttsticht
Staatsangehörigkeit innerhalb der vorgeschriebenentendlenen
Altersgrenze dienstpflichtig, die sich nicht in Deutsch
land, sondern im Ausland, sei es im verbündeten,
neutralen oder feindlichen Ausland aufhalten. Eine
andere Frage ist die, wie weit es möglich ist, diese
Personen zum Hilfsdienst heranzuziehen. Unter Um-
ständen werden ihnen die Dienste, welche sie dort leisten,
als vaterländischer Hilfsdienst anzurechnen sein. Das
Gesetz schließt die Möglichkeit, den vaterländischen
Hilfsdienst im Ausland zu erfüllen, grundsätzlich nicht
aus. Wenn der Dienst auch nicht im Vaterland ge-
leistet wird, so kann er ihm doch unmittelbar oder
mittelbar zugute kommen. Bei der engen Verknüpfung
der Interessen der verbündeten Mächte ist es keines-
wegs ausgeschlossen, daß die von Deutschen in verbün-
deten Ländern geleisteten Dienste als vaterländischer
Hilfsdienst anzusehen sind.
Der Grundsatz, daß die Dienstpflicht nicht not-
wendig im Reichsgebiet erfüllt werden muß, tritt auch
insoferne zutage, als der Dienstpflichtige zur Arbeit im
besetzten feindlichen Gebiet herangezogen werden kann.
Unter Umständen wird seine Arbeit gerade hier von
besonderem Wert sein.
Nilcht dienstpflichtig sind Personen, die zum Dienste Verbällnis“
in der bewaffneten Macht einberufen sind. Die Dienst-Wehrpflicht
pflicht soll nur zur Ergänzung der Wehrpflicht dienen,
soll Wehrpflichtige für die Erfüllung dieser Pflicht
freimachen, sie ihr aber nicht entziehen. Die Dienst-
pflicht ruht deshalb während des Dienstes bei der be-
waffneten Macht.
Die Dienstpflicht kennt keine sozialen Unterschiede.
Sie ist unabhängig von der Stellun g.teinesoslalen
welche der Dienstpflichtige im bürger-Unterschtede
lichen Leben einnimmt. Standesunterschiede