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sind der Dienstpflicht ebenso fremd wie der Wehrpflich
Das Gesetz kennt insbesondere keinen Unterschied zw
schen Arbeitgebern und -nehmern. Seine Wirkunge
werden sich sogar vorzugsweise auf Kreise außerhal
der Arbeiterschaft erstrecken. Damit soll jedoch nick
gesagt sein, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten de
einzelnen, auf denen sich seine soziale Stellung im all
gemeinen aufbauen wird, bei der Durchführung de
Dienstpflicht, bei seiner Eingliederung in die Kriegs
wirtschaft nicht berücksichtigt werden sollen. Das würd
dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen, da
die Arbeitskraft möglichst zweckmäßig ausnützen wil
Es soll sich vielmehr jeder einzelne dahin stellen, e
soll dahin überwiesen werden, wo seine Leistungsfähig
keit am besten zur Geltung kommt. Der Dienstpflich
tige hat aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dat
er in einer seinem Bildungsgrade entsprechender
oder seinem bisherigen Beruf gleichwertigen Tätigkei
innerhalb des Hilfsdienstes Verwendung findet. E
muß, wo die Verhältnisse so gelagert sind, sich mit eine-
niedriger stehenden Tätigkeit abfinden. So muß sic
z. B. ein innerhalb seines Berufes in leitender Stel
lung stehender Mann im Hilfsdienst mit einer unter
geordneteren Tätigkeit begnügen, ein geistig Arbeiten
der sich unter Umständen mit körperlicher Tätigkeit ab
finden. Es wird Aufgabe der das Gesetz ausführender
Behörden sein, bei der Ueberweisung der Dienstpflich
tigen eine möglichst vollwertige Ausnützung ihrer Ar
beitskraft zu erzielen und jeden an den Platz zu stellen
den er nach seiner Leistungsfähigkeit am besten aus
zufüllen vermag.
2. Welche Tätigkeit fällt unter den vaterländischen
Hilfsdienst?
Das Gesetz führt in § 2 näher aus, welche Tätig
keit vaterländischer Hilfsdienst ist. Es ist dies die Be
schäftigung im unmittelbaren Dienst des Staates uni
in staatlichen Einrichtungen, dann bei den für der
Staatsbedarf arbeitenden Privatbetrieben. Nicht jed
Tätigkeit im Staats= oder kriegswirtschaftlichen Privat
betrieb ist Hilfsdienst. Es dürfen in diesen Betrieber