Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

Einfluß der 
Dienstpflicht 
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tenden Generalkommando zulässig. Zu 
ihrer Erhebung ist sowohl der Dienstpflichtige wie sein 
letzter Arbeitgeber berechtigt. Die Beschwerde hat 
keine aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich beim 
Ausschuß anzubringen. Dieser kann der Be- 
schwerde selbst abhelfen und erforderlichen- 
falls weitere Ermittlungen anstellen. 
IV. 
Das Arbeitsverhältnis des 
Dienstpflichtigen. 
1. Dienstpflicht und Arbeitsvertrag. 
Die Dienstpflicht ist eine öffentlichrechtliche, dem 
Deutschen Reich gegenüber zu erfüllende Pflicht. Der 
Dienstpflichtige genügt ihr durch Ausübung einer unter 
8 2 fallenden Beschäftigung. Er kann selbständiger 
Unternehmer sein, er kann die Dienstpflicht als Arbeit- 
geber erfüllen. Meistens wird er aber in der Rolle des 
Arbeitnehmers auftreten und durch einen Arbeitsver- 
trag eine Beschäftigung im Hilfsdienst übernehmen. 
Das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und 
auf den Ar. Arbeitnehmer erfährt dadurch, daß es in Erfül- 
beitsvertrag ung der Dienstpflicht eingegangen wird, keine recht- 
liche Veränderung. Das Dienstpflichtgesetz will im 
Rechtsleben keine Störungen verursachen, den Dienst- 
pflichtigen keine Schranken setzen, die nicht nötig sind. 
Arbeitgeber des Dienstpflichtigen können nach § 2 
öffentlichrechtliche Körperschaften, das Reich, die Bun- 
desstaaten, Gemeinden, Versicherungsträger usw. sein, 
ferner Privatpersonen in allen Erscheinungsformen 
des bürgerlichen und des Handelsrechts. 
Die dienstrechtliche Stellung eines Beamten wird 
durch die Hilfsdienstpflicht ebensowenig rechtlich ver- 
ändert, wie die des vertragsmäßig angestellten Dienst-
	        
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