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solchen Personen ein, die sich in diesen Gebieten auf—
halten. Für die Kriegsteilnehmer sind sie durch § 1
des Gesetzes betr. Erhaltung von Anwartschaften aus
der Krankenversicherung vom 4. August 1914 und die
Bekanntmachung betreffend § 214 Abs. III RVO. vom
14. Juni 1916 (ReBl. S. 516) abgewendet. Das
Gleiche ist für die Dienstpflichtigen erforderlich, denn
ihr Aufenthalt im Ausland ist gleichfalls in der Er-
füllung einer gesetzlichen Pflicht begründet. § 5 be-
stimmt deshalb, daß der Aufenthalt von Personen, die
im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt
sind, insoweit einem Aufenthalt im Inland gleichsteht.
Eine Beschäftigung im Ausland begründet die
Versicherungspflicht im allgemeinen nicht, doch soll sie
nach § 9 der Verordnung mit der Hilfsdiensttätigkeit
im besetzten Feindesland verknüpft sein. Eine große
praktische Bedeutung kommt jedoch dieser Vorschrift
nicht zu. Die Krankenversicherung im besetzten feind-
lichen Gebiet ist schon durch die Bekanntmachung vom
14. Juli 1916 betreffend Krankenversicherung von
Arbeitern im Ausland geregelt. Darnach sind Arbeiter,
welche von deutschen Arbeitgebern für Zwecke der
Heeres= oder Marineverwaltung beschäftigt werden,
der Krankenversicherung unterstellt. Auf solche, welche
von der Heeres= oder Marineverwaltung unmittelbar
beschäftigt werden oder welche bei anderen deutschen
Behörden oder für deren Zwecke bei deutschen Unter-
nehmen tätig sind, kann die Krankenversicherung durch
Ausführungsvorschrift erstreckt werden. Doch ist für
die Krankenfürsorge bei diesen Arbeitern regelmäßig
durch ihre Verwaltungen schon Vorsorge getroffen, so
daß ein Bedürfnis für die Erstreckung selten besteht.
§ 9 stellt deshalb nur eine die bisherigen Maßnahmen
ergänzende Vorschrift dar. Er erfaßt die hilfsdienst-
pflichtigen Arbeiter, welche nicht auf Grund der Be-
kanntmachung vom 14. Juli 1916 und etwaiger darauf
beruhender Erstreckungsbeschlüsse der Versicherungs-
pflicht unterstellt find. Soweit die Behörden für ihr
Personal selbst eine dem § 169 RV0O. entsprechende
Krankenhilfe vorgesehen haben, besteht ein Bedürfnis