Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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u  gleichen  Leistungen  verpflichtet,  wie  solche  ihr  bezüglich  der  Stammahn
  obliegen.

c)  Im  Verhältniß  zur  Bundes-Telegraphenverwaltung  gelten  sowohl  rücksichtlich
  der  neuen  Bahnstrecke  als  auch  der  Stammbahn  die  die  Verpflichtungen
  der  Eisenbahnverwaltungen  im  Interesse  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
  betreffenden  Bestimmungen  des  Beschlusses  des  Bundesrathes
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  21.  Dezember  1868.

4)  Die  Gesellschaft  hat  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen

werden,  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden

Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung  eines

besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Sie

ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  21.  Dezember  1846.  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse
  zu  leisten.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  ihre  Beamten  Pensions=  und  Wittwen-Verpflegungs-Kassen

  auch  ferner  bestehen  zu  lassen,  zu  diesen  Kassen  die

erforderlichen  Beiträge  zu  leisten  und  zur  Unterstützung  ihrer  Arbeiter

angemessene  Summen  zu  verwenden.  Dabei  sind  für  die  Beamten,  deren

Familien  und  für  die  Arbeiter  thunlichst  eben  so  günstige  Normen  aufzustellen,

  wie  sie  in  dem  Reglement  für  die  betreffenden  Kassen  der

Staats-Eisenbahnen  enthalten  sind.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,

Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen

  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  Königlich  Preußischen

  Militair=  Anwärtern,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  haben,  zu  wählen.

S.  4.

Das  zur  Ausführung  des  neuen  Unternehmens,  desgleichen  zum  Zwecke
der  Erweiterung  und  Verbchfermm  der  baulichen  Anlagen  und  der  Vermehrung
der  Betriebsmittel  der  Nederschlenschen  Zweigbahn  erforderliche  Kapital),  einschließlich
  der  Verzinsung  desselben  während  der  Bauzeit,  wird  auf  neunhundert
und  funfzig  Tausend  Thaler  festgesetzt.

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.  5Z.

Die  Beschaffung  dieses  Kapitals  erfolgt  durch  Ausgabe  von  fünfprozentigen
  Prioritäts-Obligationen  Littr.  D.  zum  Gesammt-Nominalbetrage  von  neunhundert
  und  funfzig  Tausend  Thalern.

Die  Bedingungen,  unter  denen  die  Kreirung  und  Emission  dieser  Obligationen
  erfolgt,  werden  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Privilegium  festgesetzt.

g.  6.
Bis  zum  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  die  Bahn  von
(Nr.  7583.)  159“  Sa-