Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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nach der Krankenhilfe der Krankenkassen nicht. § 9 
Abs. II läßt deshalb diejenigen versicherungsfrei, denen 
gegen die Behörde, bei welcher sie beschäftigt sind, 
Ansprüche zustehen, die den Ansprüchen aus § 169 
RWVO. mindestens gleichwertig sind. Es muß sich 
demnach um Ansprüche in Höhe und Dauer der Regel- 
leistungen der Krankenkassen oder um Ansprüche auf 
Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
im anderthalbfachen Betrag des Krankengeldes für die 
gleiche Zeit handeln. Es wird zu prüfen sein, ob die 
von den Behörden erlassenen Versorgungsmaßnahmen 
wirklich gleichwertig sind. Diese Entscheidung trifft 
das Kriegsamt. 
Auf das Versicherungsverhältnis der durch § 9 
der Krankenversicherung unterstellten Personen finden 
die Vorschriften und Bestimmungen über die reichs- 
gesetzliche Krankenversicherung sinngemäße Anwendung. 
Die nach § 9 der Verordnung versicherten Per- 
sonen gehören zur Betriebskrankenkasse des Unter- 
nehmers, wenn für dessen inländischen Betrieb eine 
solche besteht, wenn nicht, gehören sie nach näherer 
Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde des dem 
Beschäftigungsort zunächst gelegenen inländischen 
Grenzgebiets einer Ortskrankenkasse dieses Grenz- 
gebietes an. Sie können bei entsprechender Beschäftigung 
auch einer Landkrankenkasse zugewiesen werden. Der 
Unternehmer kann über die Kassenzugehörigkeit der 
bei ihm beschäftigten Arbeiter anderweitige Verein- 
barungen treffen. Einzelheiten ergeben sich aus 8 2 
Abs. III der Verordnung vom 14. Juli 1916. Er kann 
auch mit behördlicher Genehmigung für die im Ausland 
beschäftigten Arbeiter eine eigene Betriebskasse er- 
richten. Die Leistung der Krankenhilfe erfolgt im 
Ausland durch die Heeres= und Marineverwaltung, 
durch deren Aerzte und Lazarette. 
Die Vorschriften über die Krankenversicherung 
der Hilfsdienstpflichtigen gelten auch für die knapp- 
schaftlichen Krankenkassen. Sie sind den Krankenkassen 
im Sinne der Verordnung vom 24. Februar 1917 
gleichgestellt. Entsprechende Anwendung finden sie
	        
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