Hilksdienst-
tätigkeit
unterliegt
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halb an, daß Mitglieder von Ersatzkassen, die eine land
wirtschaftliche Beschäftigung erst nach dem Inkraft=
treten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
und voraussichtlich nicht über dessen Geltungsdauer
hinaus übernehmen, den vorübergehend in der Land-
wirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im
Sinne des § 434 RVO. gleichstehen. Sie behalten alsc
die Mitgliedschaft ihrer Ersatzkasse und können sie auch
neu erwerben.
2. Unfall-Versicherung.
Es gilt der Grundsatz, daß eine Tätigkeit im vater-
ländischen Hilfsdienst von der Unfallversicherung nicht
mauchk. deshalb ausgenommen ist, weil sie im Ausland aus-
Unfall-
versicherung
geführt wird und nicht als unständiger Bestandteil
(Ausstrahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen
ist. Dies bringt § 10 zum Ausdruck. Den Dienstpflich-
tigen, den der Hilfsdienst ins Ausland führt, soll kein
Nachteil treffen.
Für die Durchführung dieser Versicherung sind
folgende Maßnahmen getroffen:
Versicherungsträger ist das Reich. Der Reichs-
kanzler bestimmt die Ausführungsbehörden und sorgt
für den Erlaß der Ausführungsbestimmungen. Die
Unternehmer tragen die Last der Versicherung, und
zwar, da es sich nur um eine vorübergehende Versiche-
rung handelt, nicht nach dem Umlage-, sondern dem
Prämiendeckungsverfahren. Die Leistungen und dem-
nach auch die zu ihrer Deckung aufzubringenden Prä-
mien richten sich nach dem Jahresarbeitsverdienst. Für
dessen Berechnung eigneten sich die auf die Verhältnisse
im Inland zugeschnittenen Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung nicht ohne weiteres. Es mußte
eine möglichst einheitliche Regelung auf Grund
von Durchschnittssätzen getroffen werden. Als durch-
schnittlicher Jahresarbeitsverdienst wurde angenom-
men für gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter
1200 M, für gewerbliche Arbeiter und landwirtschaft-
liche Facharbeiter 1800 0. Bei Betriebsbeamten ist