Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

Hilksdienst- 
tätigkeit 
unterliegt 
— 50 — 
halb an, daß Mitglieder von Ersatzkassen, die eine land 
wirtschaftliche Beschäftigung erst nach dem Inkraft= 
treten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
und voraussichtlich nicht über dessen Geltungsdauer 
hinaus übernehmen, den vorübergehend in der Land- 
wirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeitern im 
Sinne des § 434 RVO. gleichstehen. Sie behalten alsc 
die Mitgliedschaft ihrer Ersatzkasse und können sie auch 
neu erwerben. 
2. Unfall-Versicherung. 
Es gilt der Grundsatz, daß eine Tätigkeit im vater- 
ländischen Hilfsdienst von der Unfallversicherung nicht 
mauchk. deshalb ausgenommen ist, weil sie im Ausland aus- 
Unfall- 
versicherung 
geführt wird und nicht als unständiger Bestandteil 
(Ausstrahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen 
ist. Dies bringt § 10 zum Ausdruck. Den Dienstpflich- 
tigen, den der Hilfsdienst ins Ausland führt, soll kein 
Nachteil treffen. 
Für die Durchführung dieser Versicherung sind 
folgende Maßnahmen getroffen: 
Versicherungsträger ist das Reich. Der Reichs- 
kanzler bestimmt die Ausführungsbehörden und sorgt 
für den Erlaß der Ausführungsbestimmungen. Die 
Unternehmer tragen die Last der Versicherung, und 
zwar, da es sich nur um eine vorübergehende Versiche- 
rung handelt, nicht nach dem Umlage-, sondern dem 
Prämiendeckungsverfahren. Die Leistungen und dem- 
nach auch die zu ihrer Deckung aufzubringenden Prä- 
mien richten sich nach dem Jahresarbeitsverdienst. Für 
dessen Berechnung eigneten sich die auf die Verhältnisse 
im Inland zugeschnittenen Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung nicht ohne weiteres. Es mußte 
eine möglichst einheitliche Regelung auf Grund 
von Durchschnittssätzen getroffen werden. Als durch- 
schnittlicher Jahresarbeitsverdienst wurde angenom- 
men für gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter 
1200 M, für gewerbliche Arbeiter und landwirtschaft- 
liche Facharbeiter 1800 0. Bei Betriebsbeamten ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.