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vorbehaltlich der Kürzung nach 8 563 Abs. II RVO.
der auf ein volles Jahr zu berechnende verdiente Ent—
gelt maßgebend. Als Prämien wurde festgesetzt 6 H
für gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter, 9 3 für
gewerbliche Arbeiter und landwirtschaftliche Facharbei-
ter und 14 des verdienten Entgelts, mindestens aber
9 3 täglich für einen Betriebsbeamten. Die Prämien
werden auf Grund der von den Unternehmern einzu-
reichenden Nachweise und unter Zugrundelegung der
angegebenen Sätze einhalbjährlich berechnet. Die Ein-
zahlungsfrist beträgt 2 Wochen nach der Zustellung des
Auszugs aus der Heberolle. Der Auszug muß An-
gaben enthalten, die den Zahlungspflichtigen instand
setzen, die Prämienberechnung zu prüfen. Für den
Einspruch und die Rechtsmittel gelten die §§ 814—817
RVO. entsprechend. Die Entschädigungsfeststellung
geschieht, wenn sich der Berechtigte im Ausland aufhält
in gekürzter Form. Ueber die Ablehnung oder Neu-
setseszung der Entschädigung ist ohne vorhergehenden
Bescheid und Einspruch alsbald Endbescheid zu er-
teilen. Zur Entscheidung über Berufungen und Be-
schwerden ist das Oberversicherungsamt Groß-Berlin
ausschließlich zuständig.
Auch auf dem Gebiet der Unfallversicherung ist da- Honderben#
für gesorgt, daß die der Landwirtschaft zugeführten für die i
dienstpflichtigen Arbeiter in ihren Entschädigungss, #
ansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Während sich wts W
in der gewerblichen Unfallversicherung die Entschädi= Geschaftigern
gungsansprüche des Verletzten nach dem Individual“
entgelt berechnen, erfolgt die Entschädigung in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Betriebs-
beamten und Facharbeitern abgesehen nach dem durch-
schnittlichen Jahresarbeitsverdienst. Es gelten deshalb
Dienstpflichtige, die vor der Aufnahme der landwirt-
schaftlichen Tätigkeit gewerblich beschäftigt waren, nach
§ 11 für die Feststellung der Unfallentschädigung als
Facharbeiter, so daß auch während der Tätigkeit in der
Landwirtschaft der Entschädigungsfeststellung das In-
dividualentgelt zugrunde gelegt wird. Dies geschieht
ohnedies schon nach der Reichsversicherungsordnung,
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