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nahmen können sowohl die Ausführung des Gesetzes
im Ganzen betreffen als auch in Form von
Einzelverfügungen in die Erscheinung treten.
Außer der Leitung des Hilfsdienstes im allgemeinen
zählt das Gesetz folgende Einzelheiten aus der Zu-
ständigkeit des Kriegsamtes auf:
1. Es entscheidet über die Frage, was als behörd-
liche Einrichtung im Sinne des § 2 anzusehen
ist (§ 4 Abs. I S. 2); ist streitig, ob und in
welchem Umfang die Zahl der bei einer Behörde
beschäftigten Personen das Bedürfnis über-
steigt, so muß das Kriegsamt wenigstens gehört
werden.
2. Es ernennt Vorsitzende und Mitglieder in
den Ausschüssen; vgl. insbesondere § 5 Satz 2.
3. Es erläßt Anweisungen über das Verfahren
bei den Ausschüssen (8 10 Abs. ).
4. Es hat ein Zustimmungsrecht nach Maßgabe
des § 10 Abs. III.
5. Es hat das Recht, Auskünfte über Beschäf-
tigungs= und Arbeitsfragen sowie über Lohn-
und Betriebsverhältnisse zu erheben und Be-
triebe durch Beauftragte besichtigen zu lassen.
6. Die beim Kriegsamt zu errichtende Zentralstelle
ist Beschwerdeinstanz für die Entscheidungen
der Feststellungsausschüsse.
Für Bayern, Württemberg un däußähdteet
Sachsen ist die Zuständigkeit des Kriegs-ser#en
amtes eingeschränkt. Die Leitung des Hilfs-# Baeern.
dienstes obliegt in diesen Bundesstaaten zunächst den und Sachsen
riegsministerien,?) jedoch im Einvernehmen mit dem
Kriegsamt. Das Gesetz enthält sich hier genauerer Be-
stimmungen, offenbar in der Erwartung, daß die Ab-
grenzung der beiderseitigen Befugnisse sich auf dem
ege freier Uebereinkunft erzielen lassen wird.
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*) In Bayern wurde zu diesem Zweck ein dem Kriegs-
ministerium angegliedertes Kriegsamt geschaffen,