Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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nahmen können sowohl die Ausführung des Gesetzes 
im Ganzen betreffen als auch in Form von 
Einzelverfügungen in die Erscheinung treten. 
Außer der Leitung des Hilfsdienstes im allgemeinen 
zählt das Gesetz folgende Einzelheiten aus der Zu- 
ständigkeit des Kriegsamtes auf: 
1. Es entscheidet über die Frage, was als behörd- 
liche Einrichtung im Sinne des § 2 anzusehen 
ist (§ 4 Abs. I S. 2); ist streitig, ob und in 
welchem Umfang die Zahl der bei einer Behörde 
beschäftigten Personen das Bedürfnis über- 
steigt, so muß das Kriegsamt wenigstens gehört 
werden. 
2. Es ernennt Vorsitzende und Mitglieder in 
den Ausschüssen; vgl. insbesondere § 5 Satz 2. 
3. Es erläßt Anweisungen über das Verfahren 
bei den Ausschüssen (8 10 Abs. ). 
4. Es hat ein Zustimmungsrecht nach Maßgabe 
des § 10 Abs. III. 
5. Es hat das Recht, Auskünfte über Beschäf- 
tigungs= und Arbeitsfragen sowie über Lohn- 
und Betriebsverhältnisse zu erheben und Be- 
triebe durch Beauftragte besichtigen zu lassen. 
6. Die beim Kriegsamt zu errichtende Zentralstelle 
ist Beschwerdeinstanz für die Entscheidungen 
der Feststellungsausschüsse. 
Für Bayern, Württemberg un däußähdteet 
Sachsen ist die Zuständigkeit des Kriegs-ser#en 
amtes eingeschränkt. Die Leitung des Hilfs-# Baeern. 
dienstes obliegt in diesen Bundesstaaten zunächst den und Sachsen 
riegsministerien,?) jedoch im Einvernehmen mit dem 
Kriegsamt. Das Gesetz enthält sich hier genauerer Be- 
stimmungen, offenbar in der Erwartung, daß die Ab- 
grenzung der beiderseitigen Befugnisse sich auf dem 
ege freier Uebereinkunft erzielen lassen wird. 
— —— — 
*) In Bayern wurde zu diesem Zweck ein dem Kriegs- 
ministerium angegliedertes Kriegsamt geschaffen,
	        
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