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behörde im Einvernehmen mit, dem Kriegsamt. Ueber die
Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob
und in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen beschäf-
tigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegs-
amt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder Landes-
zentralbehörde.
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder
Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat, sowie ob und in
welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer Organi-
sation oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis
übersteigt, Ausschüsse, die für den Bezirk jedes Stellvertreten-
den Generalkommandos oder für Teile des Bezirkes zu
bilden sind.
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Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als
Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der
Gewerbeaufscht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das
Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegs-
ministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der
Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zu-
kommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentral-
behörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt
sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten
von den zuständigen Behörden dieser Bundesstaaten berufen;
bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des
Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der
Berufsausübende angehört.
86.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet
Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle
statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der
eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Be-
amten und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu
ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder
der Berufausübende angehört, sowie je einem Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung
dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen be-
rührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu be-
stellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer,
sächsischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der
Offiziere von dem Kriegsministerium des beteiligten Bundes-
staats zu bestellen. rer
Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfsdienstpflich-
tigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst heran-
gezogen werden.