Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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behörde im Einvernehmen mit, dem Kriegsamt. Ueber die 
Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob 
und in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen beschäf- 
tigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegs- 
amt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder Landes- 
zentralbehörde. 
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder 
Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat, sowie ob und in 
welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer Organi- 
sation oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis 
übersteigt, Ausschüsse, die für den Bezirk jedes Stellvertreten- 
den Generalkommandos oder für Teile des Bezirkes zu 
bilden sind. 
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Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als 
Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der 
Gewerbeaufscht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern 
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die 
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das 
Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegs- 
ministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der 
Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zu- 
kommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentral- 
behörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt 
sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten 
von den zuständigen Behörden dieser Bundesstaaten berufen; 
bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des 
Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der 
Berufsausübende angehört. 
86. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet 
Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle 
statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der 
eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Be- 
amten und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu 
ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder 
der Berufausübende angehört, sowie je einem Vertreter der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung 
dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen be- 
rührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu be- 
stellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, 
sächsischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der 
Offiziere von dem Kriegsministerium des beteiligten Bundes- 
staats zu bestellen. rer 
Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfsdienstpflich- 
tigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst heran- 
gezogen werden. 
 
	        
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