Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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18. Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger dir 
Aussage oder das Gutachten zu verweigern berechtigt ist, ent- 
scheidet in dem Verfahren bei den Feststellungs= und Einbe 
rufungsausschüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß oder 
die Zentralstelle nach den Umständen des Falles, wobei insbe, 
sondere auf nahe berwandtschaftliche Beziehungen sowie auf ein 
an der zu treffenden Entscheidung bestehendes Interesse des 
Zeugen oder Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für 
das Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen gilt die Vor- 
schrift des 8 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen 
zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
ienst, vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 85). 
Z 9 19. Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen ge- 
schieht unter Hinweis auf die Volgen des Ausbleibens 9 der 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Jan-. 
1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 85). 
  
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Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörenden Person des Soldatenstandes erfolgt durch 
Ersuchen der Militärbehörde. 
6 20. Auf die Ablehnung von Sachverständigen findet die 
Vorschrift des § 7 entsprechende Anwendung. 
§ 21. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren 
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689 und 1914 S. 214). 
§ 22. Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens 
eines Beistandes und, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen 
angeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Ver- 
treters bedienen. Beistände und Vertreter können durch Be- 
schluß des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das 
Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig erschweren. 
23. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann an- 
geordnet werden. Auf ihre Ladung findet § 19 Anwendung. 
24. Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über 
Aussagen von Beteiligten, Zeugen und Sachpverständigen eine 
Niederschrift aufzunehmen ist, bestimmt der Ausschuß oder die 
Zentralstelle. 
§ 25. Die schriftlich abzufassenden, vom Vorsitzenden zu 
vollziehenden Entscheidungen des Ausschusses oder der Zentral- 
stelle nach § 4 Abs. 2, § 6 und §7 Abs. 4 des Gesetzes müssen 
enthalten: 
1. die Bezeichnung des Ausschusses, 
2, die Namen des Vorsitzenden und der bei der Entscheidung 
mitwirkenden Mitglieder, 
3. eine kurze Sachdarstellung und Begründung. Von der 
Sachdarstellung und Begründung kann abgesehen werden,
	        
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