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dabt zu berechnende, verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht
er Jahresarbeitverdienst nicht den unter Nr. Zb angegebenen
Betrag, so gilt dieser als Jahresarbeitsverdienst.
4. Sofern nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten
ist, hat dieser für die Unfallversicherung eine Prämie zu zahlen.
ie beträgt:
a) Sinen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter täg-
i
b) für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen
Facharbeiter täglich 9 Pf.,
c) für einen Betriebsbeamten entsprechend der Dauer seiner
Beschäftigung 14 vom Hundert des verdienten Ent-
gelts, mindestens aber täglich 9 Pf.
5. Der Unternehmer (Nr. 4) hat für jeden Monat spätestens
drei Tage nach dessen kblauf der Ausführungsbehörde einen
Nachweis über die Zahl der Arbeitstage jeder der unter Nr. 4a
und b bezeichneten Gruppen von Arbeitern und über den von
Betriebsbeamten (Nr. 40) verdienten Entgelt vorzulegen. Für
den Fall der Säumnis gilt § 800 der Reichsversicherungsord-
nung entsprechend.
Die Form für den Nachweis schreibt die Ausführungs-
behörde vor.
6. Nach jedem Kalendervierteliahre berechnet die Aus-
führungsbehörde auf Grund der Nachweise und der unter Nr. 4
angegebenen Sätze die Prämien und stellt die Heberolle auf.
edem Unternehmer ist ein Auszug aus der Heberolle mit
der Aufforderung zuzustellen, die festgesetzte Prämie zur Ver-
meidung der Zwangsvollstreckung binnen zwei Wochen einzu-
zahlen. Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den
Bahlungspflichtigen instand setzen, die Prämienberechnung zu
prüfen.
Für den Einspruch und die Rechtsmittel gelten die §§ 814
bis 817 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
7. Die Ausführungsbehörde bestimmt, wer die Unfälle zu
untersuchen hat.
8. Hält der Berechtigte sich im Ausland auf, so ist über die
Gewährung, Ablehnung oder Neufeststellung der Unfallent-
schädigung ohne vorhergehenden Bescheid und Einspruch als-
bald Enpbescheld zu erteilen (§ 1610 der Reichsversicherungs-
ordnung).
9. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist
das Oberversicherungsamt Groß-Berlin ausschließlich zuständig.
§ 11.
Wer im vaterländischen Hilfsdienst in der Land= und Forst-
wirtschaft eine Beschäftigung übernimmt, nachdem er in den dem
erstmaligen Eintritt in eine land= oder forstwirtschaftliche Hilfs-