Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 92 — 
dabt zu berechnende, verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht 
er Jahresarbeitverdienst nicht den unter Nr. Zb angegebenen 
Betrag, so gilt dieser als Jahresarbeitsverdienst. 
4. Sofern nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten 
ist, hat dieser für die Unfallversicherung eine Prämie zu zahlen. 
ie beträgt: 
a) Sinen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter täg- 
i 
b) für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen 
Facharbeiter täglich 9 Pf., 
c) für einen Betriebsbeamten entsprechend der Dauer seiner 
Beschäftigung 14 vom Hundert des verdienten Ent- 
gelts, mindestens aber täglich 9 Pf. 
5. Der Unternehmer (Nr. 4) hat für jeden Monat spätestens 
drei Tage nach dessen kblauf der Ausführungsbehörde einen 
Nachweis über die Zahl der Arbeitstage jeder der unter Nr. 4a 
und b bezeichneten Gruppen von Arbeitern und über den von 
Betriebsbeamten (Nr. 40) verdienten Entgelt vorzulegen. Für 
den Fall der Säumnis gilt § 800 der Reichsversicherungsord- 
nung entsprechend. 
Die Form für den Nachweis schreibt die Ausführungs- 
behörde vor. 
6. Nach jedem Kalendervierteliahre berechnet die Aus- 
führungsbehörde auf Grund der Nachweise und der unter Nr. 4 
angegebenen Sätze die Prämien und stellt die Heberolle auf. 
edem Unternehmer ist ein Auszug aus der Heberolle mit 
der Aufforderung zuzustellen, die festgesetzte Prämie zur Ver- 
meidung der Zwangsvollstreckung binnen zwei Wochen einzu- 
zahlen. Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den 
Bahlungspflichtigen instand setzen, die Prämienberechnung zu 
prüfen. 
Für den Einspruch und die Rechtsmittel gelten die §§ 814 
bis 817 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
7. Die Ausführungsbehörde bestimmt, wer die Unfälle zu 
untersuchen hat. 
8. Hält der Berechtigte sich im Ausland auf, so ist über die 
Gewährung, Ablehnung oder Neufeststellung der Unfallent- 
schädigung ohne vorhergehenden Bescheid und Einspruch als- 
bald Enpbescheld zu erteilen (§ 1610 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
9. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist 
das Oberversicherungsamt Groß-Berlin ausschließlich zuständig. 
§ 11. 
Wer im vaterländischen Hilfsdienst in der Land= und Forst- 
wirtschaft eine Beschäftigung übernimmt, nachdem er in den dem 
erstmaligen Eintritt in eine land= oder forstwirtschaftliche Hilfs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.