Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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aus der Krankenkasse oder der Versicherung ausscheidet, nicht zu 
seinem Nachteil angerechnet werden. Dies gilt auch für die 
Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die 
ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt. 
Die Zeit von mindestens sechs Monaten nach 199 der 
Pascheen icherungsordnung steht einer Wartezeit im Sinne des 
1 gleich. 
Im übrigen gilt 8§ 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von 
Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 334) entsprechend. 
85. 
Vuorschriften der Reichsversicherung, nach denen Personen, 
die gegen Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im 
Ausland Rechtsnachteile erleiden, gelten nicht für Personen, die 
im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Der 
Aufenthalt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem 
Aufenthalt im Inland gleich. 
86. 
Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfs- 
dienst zu einer andern Krankenkasse übergetreten ist, darf, wenn 
er aus dieser ausscheidet, das Recht zur Weiterversicherung nach 
3 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder 
einer früheren Kasse ausüben. 
Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn 
ärztlich untersuchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim 
Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen 
die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Fabe 
der Weiterversicherung bei ihr zu gewähren hätte. Auf ihren 
oder seinen Antrag erhält der Versicherte diese Leistungen von 
der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die 
frühere Kasse der andern binnen einer Woche den Eintritt des 
Versicherungsfalls mitzuteilen. Die andere Kasse hat der früheren 
ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen. 
§ 7. 
Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen 
knappschaftliche Krankenkassen gleich. 
88. 
Für Mitglieder von Ersatzkassen #a00 f der Reichsver- 
sicherungsordnung), welche dem zur freiwilligen Versicherung 
oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichs- 
versicherungsordnung berechtigten Personenkreis angehören, 
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 
Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen 
ein Mitglied bei Uebernahme einer Beschäftigung im vater-
	        
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