nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom
Ortslohn abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versiche-
rungsanstalt (§ 1246 Abs. 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-
nung). 916
Die Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdien sowie der dabei erzielte Lohn dürfen im Rentenver-
ahren bei der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder ob Er-
werbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden.
V. Angestelltenversicherung.
§ 17.
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichs-
gesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversicherung um des-
willen nicht unterliegen, weil sie im Ausland ausgeführt werden
und auch nicht als unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung)
eines inländischen Betriebs anzusehen sind, werden der An-
gestelltenversicherung unterstellt.
8 18.
Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über An-
gestelltenversicherung Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst
in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem Versicherungsgesetze
für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalendermonate,
in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im
Sinne der §§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
angerechnet.
VI. Schlußvorschriften.
§ 19.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen
zur Durchführung der Versicherung zu erlassen. oweit dies
nicht Veschiehe oder diese Verordnung nichts anderes ergibt, sind
die Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter= und An-
gestelltenversicherung sinngemäß anzuwenden.
§ 20.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Dezember
1916 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.