Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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85. 
Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der 
Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens 
seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Haupt- 
beruf tätig sind 
im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste, 
. in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung, 
. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, 
. in der Land= oder Forstwirtschaft, 
in der See= oder Binnenfischerei, 
in der See= oder Binnenschiffahrt, 
im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- 
und Straßenbahnen, 
— 
8. auf Werften, 
9. in Berg= oder Hüttenbetrieben, 
10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffen- 
fabrikation, 
11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den 
Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden. 
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehen- 
den Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforderung hinzu- 
weisen. 
86. 
Gibt ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter 
die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäf- 
tigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten darauffolgenden 
erktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugeben- 
den Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der 
Meldekarte (§ 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die 
Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohn- 
ort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungs- 
mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von 
der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt § 4. 
Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zu- 
ständigen Einberufungsausschuß weiter. 
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 5 
von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei 
ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauffolgenden Werk- 
tag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei 
Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchen- 
dienste hat der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu 
n. 
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den 
Falb daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- obes 
irchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter zwe 
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