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85.
Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der
Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens
seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Haupt-
beruf tätig sind
im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste,
. in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung,
. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
. in der Land= oder Forstwirtschaft,
in der See= oder Binnenfischerei,
in der See= oder Binnenschiffahrt,
im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein-
und Straßenbahnen,
—
8. auf Werften,
9. in Berg= oder Hüttenbetrieben,
10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffen-
fabrikation,
11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den
Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden.
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehen-
den Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforderung hinzu-
weisen.
86.
Gibt ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter
die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäf-
tigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten darauffolgenden
erktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugeben-
den Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der
Meldekarte (§ 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die
Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohn-
ort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungs-
mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von
der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt § 4.
Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zu-
ständigen Einberufungsausschuß weiter.
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 5
von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei
ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauffolgenden Werk-
tag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei
Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchen-
dienste hat der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu
n.
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den
Falb daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- obes
irchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter zwe
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