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Lerwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde
oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorüber-
gehend abgeordnet wird. 17
Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bis-
herige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle
odekKk seine ohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf-
olgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mit—
teilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungs telle oder
ohnung anzugeben. Ueber die Meldung des ohnungs-
wechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und
Württemberg das Kriegsministerium das Nähere.
88B.
Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt,
m Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium
den Ortsbehörden zur Verfügung.
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nach-
weisungen und durch die späteren Meldungen und Mitteilungen
6, 7 nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie
imd bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem-
erg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungs-
ausschusse vierteljährlich anzufordern.
§ 9.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als
Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten.
8 10.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung
(§ 2, 3, § 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
bost wird bestraft, wer die in §§ 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen
eldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt.
§ 11.
Kr die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in
aft.
Berlin, den 1. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
der vaterländische Hilfsbienft. 7