Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

II 
Meldewesen und Arbeitsvermittlung. 
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Erlaß des Kriegsamts 
zu § 5 Ziff. 1 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917. 
Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 12. 
„Kirchendienst“. 
In der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 betr. Be- 
stimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst:) sind unter §5 Ziffer 1 als von der Auf- 
nahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht aus- 
genommen die Personen genannt, die im Reichs-, Staats-, Ge- 
meinde= oder Kirchendienst tätig sind. · 
Da Zweifel darüber bestehen könnten, ob unter Kirchen- 
dienst auch die Tätigkeit von Angestellten öffentlich anerkannter 
Religionsgesellschaften fällt, welche zwar Körperschaftsrechte 
haben, aber nicht unter den Begriff „Kirchen“ fallen, wird darauf 
bingewiesen, daß unter Kirchendienst im Sinne des § 5 Ziffer 1 
der Denst in jeder von dem betr. Bundesstaat anerkannten Re- 
ligionsgesellschaft zu verstehen ist. 
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Entschließung 
dbes K. Staatsministeriums des Innern und des K. Kriegs- 
ministeriums betr. den Vollzug des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst. 
Vom 23. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 71. 
Nach 5 der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 1917 
(R#l. S. 202, K. B. Staatsanzeiger Nr. M sind von den 
Aufnahmen in die Nachweisungen und von der Meldepflicht u. a. 
die Personen ausgenommen, die mindestens seit dem 1. März 
1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf im Reichs-, 
Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienst tätig sind. 
ur Hintanhaltung von Zweifeln wird hierzu im Nachgang 
zur Entschließung vom 13. März 1917 Nr. 300 a 4021 (K. B. 
Staatsanzeiger Nr. 61)5) bekanntgegeben, daß hierunter nicht 
bloß die im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienst als 
Beamte oder sonst hauptberuflich angestellten Personen fallen, 
sondern auch die Arbeiter. Sie brauchen sich deshalb unter der 
Voraussetzung, daß sie seit mindestens 1. März 1917 in diesem 
Dienste beschäftigt sind, nicht anzumelden, auch wenn die Be- 
schäftigung nicht in den in § 5 Abs. 1 Ziff. 4—10 der Bundes- 
“ 1. Teil S. 95. 
  
2) 1. Teil S. 95. 
1. Teil S. 123. 
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