Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

— 46 — 
§ 14. In allen anderen als den im § 10 bezezichneten Fällen 
ist der Antrag unmittelbar bei der Kommission des Lieferungs- 
verbandes zu stellen. 
Der Antrag muß außer den im § 11 erforderten Angaben 
die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß weder die Wöchnerin 
noch ihr Ehemann einer Krankenkasse (& 10 Abs. 1) angehören 
und, wenn sie Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter sind, 
auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder 435 der Reichsver- 
sicherungsordnungen Befreiten gehören. 
§ 15. Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1888 (Rell. S. 59) auch hier; jedoch 
kann der Vorsitzende allein durch schriftlichen Bescheid Anträge 
zurückweisen, welche die im § 11 geforderten Angaben nicht ent- 
halten. Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung 
wiederholt werden. 
§ 16. Die Kommission entscheidet endgültig durch schrift- 
lichen Bescheid; bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe 
mitzuteilen. 
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist 
der Bescheid ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der RMöch- 
nerin auszuhändigen Das gleiche gilt für Arbeitgeber und die 
See-Berufsgenossenschaft. 
§ 17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossen- 
schaft, welche Wochenhilfe leisten müssen, haben sie weiter zu 
gewähren, auch wenn dem Antrag stattgegeben wird. 
Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des § 8 zurück, so 
hat der Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen. 
§ 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 RGl. 
Sdten gilt entsprechend, ebenso § 210 der Reichsversicherungs- 
ordnung. - 
Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche 
durch die Stellen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach 
dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben. 
18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, 
den Arbeitgebern und der See-Berufsgenossenschaft die Aufwen- 
dungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche diese für die Zeit 
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Be- 
rechtigten gemäß § 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es 
die satzungsmäßige Höhe übersteigt. 
Für Sachleistungen gemäß § 17 Abs. 3 ist in jedem Einzel- 
fall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 8 
Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als 
Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei 
Schwangerschaftsbeschwerden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von 
zehn Mark zu erstatten. 
3 19. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der 
Lieferungsverbände auf deren Verlangen bei der für ewährung 
des Stillgeldes nötigen Ueberwachung zu unterstützen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.