Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

70 2. Das Neichd- und Staatdangehörigkeitägefeh. 
verliert‘ seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 
einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem 
Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine 
Dienstverpflichlung herbeigeführt hat, auch eine Zurück- 
stellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist. 
I Ein fahnenflüchtiger® Deutscher,? der im Inland* weder 
seinen Wohnsitz’ noch seinen dauernden Aufenthalt hat, 
verliert‘ seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von 
zwei Jahren nach Bekanntmachung'” des Beschlusses, durch 
den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist ($ 360 der 
Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land- oder 
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig er- 
klärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum Dienst 
keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein- 
berufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder 
nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist. 
NWer auf Grund der Vorichriften des Ab. 1 oder 2 feine 
Staat3angehörigfeit verloren hat, Fann!! von einen Bundesitaate 
nur nad) Anhörung!? der Milttärbehörde!3 eingebürgert werden. 
Weit er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Laft fällt, fo 
darf!* ihm die Einbürgerung von dem Bundesjtaate, dem er früher 
angehörte,’® nicht verjagt werden. 
1. Abgejehen von dem PBerlujte der deutjchen Staat3angehörigfeit 
bei Erwerb einer fremden Staatsangehdrigteit auf Antrag ($ 25) hat 
Da3 Gejeß den in 8 21 Wbf. 1 des früher geltenden Gejebes borge- 
jehenen Werluft durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande nod) durd) 
die Ausbürgerung wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht erjebt. Dieje 
Bejtimmung berubte auf dem Gedanfen: Ohne Wehrgemeinihaft 
feine BollSgemeinihaft! 
Siehe meiter Anm. 3 zu $S 22 und Anm. 2 zu $ 41. 
2. Die Militärpflicht bemaß fich nad) $ 10 des AMIG. Sie begann 
mit dem 1. Sanuar des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 
20. Zebenzjahr vollendete und dauerte jo lange, bis über feine PDienjt- 
verpflichtung endgültig entfchieden mar. 
3. Die Beitimmung bezog fi) auch auf die unmittelbare Neidy3> 
angehörigfeit ($ 35). 
4. Zum Snland gehörten auch die deutjchen Schußgebiete ($ 2 
Abj. 2). 
5. Siehe Anm. + zu 8 25. 
6. Ein militärpflichtiger Deutjher, der im Jnland jeinen Wohnfig 
oder feinen dauernden Aufenthalt hatte, verlor feine Staatsangehdrigkeit 
nicht, auch wenn es ihm aus irgendwelchen Gründen gelang, fich Der 
Militärpfliht zu entziehen.