Full text : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

—  110  —

12.  Zum  Artikel  14.  des  Vertrages.

Die  unter  Nr.  6.  f.,  2.  und  3.,  Nr.  10.  c.,  Nr.  12.  g.,  Nr.  19.  a.  und  b.,
Nr.  21.  a.  1.,  Nr.  27.  b.  c.  d.  und  e.,  Nr.  31.  c.,  Nr.  35.  b.  und  c.,  Nr.  38.  b.  c.
und  d.  und  Nr.  40.  b.  und  c.  der  zweiten  Abtheilung  des  bis  zum  1.  Juli  1865.
gültig  gewesenen  Vereinstarifs  begriffenen  Gegenstände  sollen,  ungeachtet  sie  durch
den  gegenwärtig  bestehenden  Zolltarif  mit  geringeren  Zollsätzen  belegt  sind,  als
dem  im  §.  3.  der  Leipziger  Meßordnung  vom  4.  Dezember  1833.  und  den  analogen
Bestimmungen  für  andere  Meßplätze  festgesetzten  Minimalsatze,  auch  fernerhin
kontofähig  bleiben.

13.  Zum  Artikel  16.  des  Vertrages.

Mit  Rücksicht  auf  das  besonders  ungünstige  Verhältniß,  welches  zwischen
der  Länge  der  Zollgrenze  des  Herzogthums  Oldenburg  auf  der  einen  und  dem
Flächeninhalte,  sowie  der  Bevölkerung  desselben  auf  der  anderen  Seite  obwaltet,
wird  Oldenburg  ausnahmsweise  ein  Zuschuß  zu  seiner  Pauschsumme,  und  zwar
auf  Höhe  von  4500  Thalern  auch  ferner  gewährt  werden.

14.  Zum  Artikel  28.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853.

Auf  Grund  der  Verabredung  unter  Nr.  13.  des  Schlußprotokolls  vom
16.  Mai  1865.  ist  für  Oldenburg  eine  besondere  Direktivbehörde  errichtet  worden.

15.  Zum  Artikel  20.  des  Vertrages.

1.  Preußen  wird  zur  Ausübung  der  ihm  nach  Artikel  20.  des  Vertrages
vom  heutigen  Tage  zustehenden  Kontrole  auch  Beamte  der  anderen  Vereinsstaaten,
unter  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  betreffenden  Regierungen,  verwenden.

2.  Als  Grundlage  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Instruktion,  welche
das  Geschäftsverhältniß  der  den  Direktivbehörden  der  Vereinsstaaten  beizuordnenden
  Bevollmächtigten  näher  bestimmen  soll,  ist  verabredet  worden,  daß  ein  solcher
Bevollmächtigter  da,  wo  er  seinen  Sitz  erhalten  hat,  die  nachstehend  bestimmte
Wirksamkeit  auszuüben  berechtigt  sein  soll.

a)  Derselbe  kann  allen  Sitzungen  der  Direktivbehörde  beiwohnen.  Eine  jede
Verfügung  und  Anweisung,  welche  die  letztere  oder  deren  Vorstand  in
Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben  an  die
ihr  untergeordneten  Behörden  ergehen  läßt,  muß  vor  der  Ausfertigung
ihm,  sofern  er  am  Orte  anwesend  ist,  zur  Einsicht  im  Konzepte  vorgelegt
und  darf  nicht  eher  ausgefertigt  werden,  als  nachdem  er  sein  Visa  beigesetzt
  hat.

b)  Dieses  Visa  soll  der  Bevollmächtigte  zwar  weder  verweigern  noch  verzögern
  dürfen,  bei  Ertheilung  desselben  ist  er  jedoch  berechtigt,  wenn  er
befürchtet,  daß  aus  dem  Vollzuge  der  Verfügung  oder  Anweisung  ein

Nach-