Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dieselben  abstellen  und  von  dem  Geschehenen  alsdann  dem  Bundesfeldherrn  Anzeige
machen  läßt.
Artikel  10.

Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  sind  —  so
lange  und  insoweit  nicht  auf  dem  Wege  der  Bundeögesetzgebung  anders  bestimmt  wird
—  die  derzeitigen  Preußischen  Normen  maßgebend.

Es  kommen  demgemäß  in  dem  Königreich  Württemberg,  außer  dem  Norddeutschen
Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  vom  9.  November  1867,  nebst  der  dazu
gehörigen  Militär-Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868,  insbesondere  alle  Preußischen
Exerzier=  und  sonstigen  Reglements,  Instruktionen  und  Reskripte  zur  Ausführung,  namentlich
  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  für  Krieg  und
Frieden  gegebenen  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-,  Verpflegungsund
  Invalidenwesen,  Mobilmachung  u.  s.  w.,  über  den  Ersatz  des  Offizierkorps  und
über  das  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen.

Ausgenommen  sind  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen  des  Königlich
Württembergischen  Armeekorps  mit  denjenigen  der  Königlich  Preußischen  Armee:  die
Militär-Kirchenordnung,  das  Militär-Strafgesetztuch  und  die  Militär-Strafgerichtsordnung,
  sowie  die  Bestimmungen  über  Einquartirrung  und  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
worüber  in  dem  Königreich  Württemberg  die  derzeit  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen
  vorerst  und  bis  zur  Regelung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  in  Geltung  verbleiben.


Die  Gradabzeichen,  sowie  die  Benennungen  und  der  Modus  der  Verwaltung  sind
in  dem  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  dieselben  wie  in  der  Königlich  Preußischen
  Armee.  Die  Bestimmungen  über  die  Bekleidung  für  das  Königlich  Württembergische
  Armeekorps  werden  von  Seiner  Majestät  dem  König  von  Württemberg  gegeben
und  es  soll  dabei  den  Verhältnissen  der  Bundesarmee  die  möglichste  Rechnung  getragen
werden.

Artikel  11.

Im  Falle  eines  Krieges  steht  von  dessen  Ausbruch  bis  zu  dessen  Beendigung  die
obere  Leitung  des  Telegraphenwesens,  soweit  solches  für  die  Kriegszwecke  eingerichtet  ist,
dem  Bundesfeldherrn  zu.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bereits  während  des  Friedens  die