Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Bemittelte Festungs-Straf-Gefangene haben für den vollen Ersas ihrer Unter- 
haltungs-Kosten auf die ganze Dauer der von ihnen auf der Festung Hohen-Abb rg 
zu erstehenden Strafe genuͤgende Gicherheit zu leisten, auch den ungeführen B 2u09 
jener Kosten von Viertel= zu Viertel, Jahr voraus zu bezahlen. 
K. 3= 
Dieser Betrag, als Maasstab zu den Voraus-Zahlungen und vorbehältlich 
der mit dem Einzelnen späterhin zu treffenden Abrechnung, ist für einen Gefangenen 
auf jährlich zweihundert Gulden festgesetzt. 
g. 3. 
Die zu leistende Sicherheit kann mit dem eigenen Vermögen des Straf-Gefange- 
nen, oder für ihn durch Dritte gewährt werden. 
g. 4. 
Das Bezirks-Gericht, welchem die Einlieferung des Straf-Gefangenen obliegt, 
hat jedenfalls Sorge zu tragen, daß die Voraus-Zahlung (58. 1, 2) ulemals einem 
Anstande oder Aufschub unterliege. 
g. B. 
Hieruͤber ist in der vorgeschriebenen Beitrags-Urkunde (Verfuͤgung vom 2. Nov. 
1315, Pkt. 5 — Reg. Bl. S. 674 — vergl. Verfügung vom 18. Febr. 1826, Pkt. 2, 
— Reg. Bl. S. 194) die erforderliche Auskunft von dem Bezirks-Gerichte zu ertheilen. 
.6. 
Unter vorstehenden Voraussetzungen findet allein die Einlieferung eines Straf- 
Gefangenen an das Festungs-Commando zu Hohen-Asberg zum Behnf der Aufnahme 
in das dortige Straf-Gebäude Statt. 
v. 
Festungs-Straf-Gefangene, welche den hievor bezeichneten vollen Ersatz zu be- 
zahlen nicht im Strande sind, werden an den Vorstand des Arbeitshauses in Ludwigs- 
burg zur Aufnahme in das dort für Festungs= Straf- Gefangene eingerichtete besondere 
Gebaͤude eingeliefert.
	        
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