GewO. Auswanderungsunternehmer. Patentanwälte. Schlachthäuser. 235
über Auswandererschiffe s. Bek. 14. 83. 98 (RGBl. 57), erg. zuletzt
3. 8. o09 (RGBl. 904).
5. Patentanwälte. RG. 21. 5. 00 (RGBl. 233), wonach beim
kaiserlichen Patentamt eine Liste derselben geführt wird. Die Rechtskennt-
nisse sind durch eine Prüfung nachzuweisen, nachdem eine staatliche oder
akademische Fachprüfung bestanden, ein Jahr praktisch und zwei Jahre
im praktischen Vorbereitungsdienst gearbeitet ist (§ 3; Prüfungsordnung
25. 7. O00 RZl. 475).
D. für die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender
Schlachthäuser: G. 18. 3. 68, neugefaßt 29. 5. 02 (GS. 162), mit
Abänderungs G. 0. 3. 81, welches in den §§ 7—12 die Grundsätze und
das Entschädigungsverfahren für die Besitzer der außer Gebrauch gesetzten
Privatschlachtanstalten festsetzt, wobei gegen die Feststellung des Regierungs-
kommissars der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte binnen 4 Wochen
gegeben ist. Im Anschluß hieran ist zu nennen das Viehseuchen G. 26.
6. 09 (Rl. 519), nach dessen Inkrafttreten das G. 23. 6. 90 u.
1. 5. 94 aufgehoben wird (§ 82) und das G. über die Rinderpest 7. 4. 69
(BEl. 105), die den durch die Zwangstötung geschädigten Viehbesitzern
Entschädigung gewähren; sowie das R. betr. die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau 3. 6. 00 (RGBl. 547), das Rindvieh, Schweine, Schafe,
Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zur menschlichen Nahrung ver-
wendet werden soll, einer amtlichen Untersuchung unterwirft und die Ein-
fuhr erschwert bzw. verbietet (s. §§ 12—25; zum Teil in Kraft getreten
gemäß V. 30. 6. 00 u. 16. 2. u. 7. 7. 02 REl. 775, 47 u. 241;
Preuß G. 28. 6. 02 GS. 229 betr. Ausführung des Schlachtvieh= und
Fleischbeschau G., erg. 23. 9. 04 GS. 257; Muster zur Freibank O. s. V.
24. 6. 09 LMBl. 254.