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nach vernommenen Gutachten Hoͤchstdero drei Landes-Justiz-Kollegien, eine
authentische Interpretation dahin gnaͤdigst zu ertheilen geruhet:
daß Forderungen von Lehengeldern, insofern diese nicht in bestimmten
wiederkehrenden Zeitabschnitten zu zahlen und deshalb nach F. 1
des angezogenen Geseßze# zu beurtheilen sind, der in diesem Gesetze geordneten
vier= und resp. zehenjahrigen Verjährung überall nicht unterworfen
sind, Forderungen von Erbzinsen und anderen dergleichen, nicht
als „öôffentliche Abgaben“ zu betrachtenden, Leistungen aber nicht
der vierjahrigen, sondern nur der zehenjährigen Verjäahrung unterliegen.
In Gemäßheit höchsten Befehls wird diese authentische Interpretation andurch
offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 22. Dezember 1843.
Großbherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.