Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

177

nach  vernommenen  Gutachten  Hoͤchstdero  drei  Landes-Justiz-Kollegien,  eine
authentische  Interpretation  dahin  gnaͤdigst  zu  ertheilen  geruhet:
daß  Forderungen  von  Lehengeldern,  insofern  diese  nicht  in  bestimmten
  wiederkehrenden  Zeitabschnitten  zu  zahlen  und  deshalb  nach  F.  1
des  angezogenen  Geseßze#  zu  beurtheilen  sind,  der  in  diesem  Gesetze  geordneten
  vier=  und  resp.  zehenjahrigen  Verjährung  überall  nicht  unterworfen
  sind,  Forderungen  von  Erbzinsen  und  anderen  dergleichen,  nicht
als  „öôffentliche  Abgaben“  zu  betrachtenden,  Leistungen  aber  nicht
der  vierjahrigen,  sondern  nur  der  zehenjährigen  Verjäahrung  unterliegen.
In  Gemäßheit  höchsten  Befehls  wird  diese  authentische  Interpretation  andurch
  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  22.  Dezember  1843.
Großbherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.