üegierungs - Blatt#
Großher)ogeum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 30. Dezember 1813.
Ministerial-Bekanntmachungen.
II. Vom 1. Januar k. J. an darf die Ausfuhr inlaändischen Branntweins
mit dem Anspruche auf die in der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1841
(Regierungs-Blatt S. 284) bestimmte Steuervergütung auf der Grenze gegen
Kurhessen auch über
Buttlar
geschehen, nachdem der Uebergangsstelle daselbst die Befugniß zur Abfertigung
solchen Branntweins zum Ausgange von dem gedachten Zeitpunkte an ertheilt
worden ist.
Weimar den 28. November 1843.
Großberzoglich Söchsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gerödorff.
III. Vom 1. Januar 1834 an ist der Uebergangsstelle zu Buttlar auch
die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen für
Uebergangssteuerpflichtige Gegenstände ertheilt worden, was mit Bezugnahme
auf die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1841 (Regierungs-Blatt Nr. 22
v. J. 1841) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar den 12. Dezember 1843.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gerödorff.
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