Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

üegierungs  -  Blatt#
Großher)ogeum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  18.  Weimar.  30.  Dezember  1813.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  Vom  1.  Januar  k.  J.  an  darf  die  Ausfuhr  inlaändischen  Branntweins
mit  dem  Anspruche  auf  die  in  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1841
(Regierungs-Blatt  S.  284)  bestimmte  Steuervergütung  auf  der  Grenze  gegen
Kurhessen  auch  über

Buttlar

geschehen,  nachdem  der  Uebergangsstelle  daselbst  die  Befugniß  zur  Abfertigung
solchen  Branntweins  zum  Ausgange  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  ertheilt
worden  ist.

Weimar  den  28.  November  1843.

Großberzoglich  Söchsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gerödorff.

III.  Vom  1.  Januar  1834  an  ist  der  Uebergangsstelle  zu  Buttlar  auch
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  für
Uebergangssteuerpflichtige  Gegenstände  ertheilt  worden,  was  mit  Bezugnahme
auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1841  (Regierungs-Blatt  Nr.  22
v.  J.  1841)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  12.  Dezember  1843.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gerödorff.
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