Full text : Deutsches Arzneibuch.

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Bezüglich  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  wird  auf  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873,  die  Verordnung  betreffend  die
Ausführung  dieses  Gesetzes  vom  1.  April  1876  und  auf  die  besonders  hierüber  ertheilten
Vorschriften  verwiesen.

F.  33.

Das  Königliche  Generalkommando  wird  schon  im  Frieden  Vorsorge  treffen,  daß
zum  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu
stellende  Tranusportkommandos  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese
Kommandos  von  den  Truppen  nicht  in  hinreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  wird
das  Königliche  Generalkommando  schon  im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  oder  der  Ersatzreserve  I.  Klasse  vorsehen.  Nöthigenfalls  ist  der
Militärkommissär  ermächtigt,  Koppelführer  zu  miethen,  und  hat  er  hierzu  die  Mitwirkung
der  betreffenden  Oberamtmänner  rechtzeitig  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der
Transportmannschaften  ist  danach  zu  berechnen,  daß  auf  1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.

Der  Militärkommissär  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungsmäßig  zu
überweisen,  und  werden  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  an  die  Pferde  militärischerseits
  verpflegt.

Nach  Maßgabe  der  bereits  im  Frieden  aufgestellten  Marsch=  und  Fahrtableaus
werden  die  Pferde  nach  den  Mobilmachungsorten  der  Truppen  transportirt.

Die  gemietheten  Koppelführer  erhalten  während  ihrer  Dienste,  sowie  auf  dem  Rückmarsch
  nach  der  Heimath  die  ortsüblichen  Löhne,  sowie  freies  OQuartier  und  Verpflegung
nach  den  darüber  bestehenden  Bestimmungen  auf  Kosten  des  Militärfonds.

Das  Königliche  Generalkommando  wird  ferner  sicher  stellen,  daß  die  Transportführer
rechtzeitig  die  erforderlichen  Marschronten,  Eisenbahnrequisitionsscheine,  sowie  Blanquets.
zu  Ouartierbescheinigungen  und  Ouittungen  über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und
Fourage,  letztere  nach  dem  für  alle  Gattungen  der  Pferde  gleichen  Nationssatz  von  5000
Gramm  Hafer,  1500  Gramm  Hen  und  1750  Gramm  Stroh  pro  Tag  erhalten.

Von  dem  Militärkommissär  empfangen  die  Transportführer  Nationale,  welche,  über
die  für  jeden  Truppentheil  bestimmten  Pferde  gesondert,  nach  Anlage  C.  aufzustellen,
von  dem  Militärkommissär  zu  vollziehen  und  von  dem  Transportführer  an  den  Truppentheil
  auszuhändigen  sind.