Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXVIII. 
„§ 11. 
Die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen und die Arbeiterpensionskasse für die 
Staatseisenbahnen und Salinen sind Selbstverwaltungskörper und dazu berufen, nach Maß- 
gabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen die Kranken-, Invaliden= und Altersversicherung für 
das Personal der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt durchzuführen. Die 
Arbeiterpensionskasse erstreckt sich auch auf das Personal der der Forst= und Domänendirektion 
unterstellten Salinenverwaltung.“ 
Der bisherige § 11 wird § 12. 
Gegeben zu Badenweiler, den 15. September 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
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von Marschall. 
Verordnung. 
(Vom 17. September 1908.) 
Anderung der Rechtspolizeiordnung betreffend. 
Artikel 1. 
Die Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 171) 
wird geändert, wie folgt: 
I. Die Überschrift des VII. Abschnitts des Titels I erhält folgende Fassung: 
VII. Aufnahme von Wechsel= und Scheckprotesten durch Gerichtsvollzieher. 
11. § 58 wird gestrichen. 
III In § 59 wird Ziffer 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Aufnahme eines Wechselprotestes einschließlich 
einer etwaigen Interventionserklärung 
bei Wechseln bis 500 einschließlihgyg . . ... 1 30 „0 
bei Wechseln über 500 % bis 800 4 einschließlicg 1 „ 80 „ 
bei Wechseln über 800 " bis 1000 einschließlich 3 „ — „ 
bei Wechseln über 1000 A bis 5000 4 einschließblich 5 
Die ferneren Wertsklassen bis 20 000 4 einschließlich steigen um je 5000 
und die Protestgebühren um je 1 /4 bei noch höherem Betrage steigen die ferneren 
Wertsklassen um je 15 000 und die Protestgebühren um je 2 46. 
IV. Hinter § 59 wird als § öge# folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 59 
8 0 . 
Die Vorschriften des § 59 finden auf Schecks, die durch einen Gerichtsvollzieher 
protestiert werden sollen, sinngemäße Anwendung.