III. Buch. Völkerrecht. 75
6. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im
Seekriegn:
7. über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines See-
kriegs;
8. über die Errichtung eines internationalen Prisenhofs, das insofern
eine bedeutsame Anderung des geltenden Rechts beabsichtigt, als ein internationaler
Prisengerichtshof geschaffen werden soll, der gegen die Entscheidung der nationalen
Prisengerichte soll angerufen werden können, während bisher ein derartiges Anrufen
einer internationalen, über dem nationalen Prisengericht stehenden Instanz ausge-
schlossen war.
Außerdem sind noch zwei Vereinbarungen festgestellt worden, nämlich: 1. ein Ab-
kommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der
Eintreibung von Vertragsschulden, das bestimmt, daß bei der Eintreibung von
Vertrageschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen
Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nur dann zur Waffengewalt ge-
schritten werden darf, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Er-
ledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß des
Schiedsvertrags vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht
nachkommt.
2. Das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streit-
fälle, das das Abkommen gleichen Inhalts vom ZJahre 1899 ersetzen soll und dessen
Bestimmungen in einzelnen Punkten verbessert hat. Namentlich hat eine Ausgestaltung
des dritten Titels über die internationalen Untersuchungskommissionen stattgefunden,
sodann sind Lücken in dem Verfahren vor dem Haager Schiedsgericht ausgefüllt worden,
und endlich ist im vierten Titel ein viertes Kapitel hinzugefügt worden, durch welches ein
abgekürztes Schiedsverfahren neu eingeführt wird.
Dieses Abkommen beruht ebenso wie das vom Zahre 1899 auf dem Grundsatze der
fakultativen Schiedssprechung. Deshalb ist in demselben nirgends die Verpflichtung
ausgesprochen, daß die Staaten ihre etwaigen Streitigkeiten lediglich im Wege der
Schiedssprechung erledigen müssen. Vielmehr heißt es in den §§5 37 und 38, daß die inter-
nationale Schiedssprechung die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten
durch Richter ihrer Wahl zum Gegenstande hat, und daß in Rechtsfragen und in erster
Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Vereinbarungen
die Schiedssprechung als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten ent-
sprechende Mittel anerkannt wird, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplo-
matischem Wege haben beseitigt werden können und daß es daher wünschenswert
wäre, daß bei Streitigkeiten über die vorerwähnten Fragen die Bertragsmächte ein-
tretendenfalls die Schiedssprechung anrufen, so weit es die Umstände gestatten.
Allerdings wurde auch auf dieser Konferenz im Widerspruch mit ihrem Programme
die Frage der obligatorischen Schiedssprechung aufgeworfen und sogar der Vorschlag
1) Ugl. p#erüber sowie über den Inhalt des Abkommens über den Internationalen Prisenhof. Stengel,
Die Bedeutung des Seebeuterechts in der Gegenwart. Flotte vom Jahre 1911, S. 1Mff.
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