Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

102 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
bindung zerfiel, die westphälische Staatsgewalt hörte auf zu 
existiren — wie das deutsche Reich, — und Bestandtheile 
desselben in der Art und dem Ümfange wie sie schon vordem 
Staaten im deutschen Reich gebildet hatten, constituirten sich 
wieder neu als selbstständige Staatsverbindungen. Die strenge 
Legitimitätstheorie müsste freilich zu der Annahme führen, dass 
das Kurfürstenthum Hessen, Hannover und das Herzogihum Braun- 
‚schweig in dem Königreich Westphalen und resp. in dem fran- 
zösischen Kaiserthum fortdauernd existirt haben und würde auf 
diese Weise eine Continuität der Herrschaft zu deduciren im 
Stande sein; allein theils würde diese Fiction in einem grellen 
Widerspruch mit den geschichtlichen Thatsachen stehen, und anderer 
Seits, wenn sie gelten könnte vermöge der dadurch hergestellten 
Continuität der Staatsgewalt und in Verbindung mit dem Grund- 
satz von der nothwendigen Anerkennung der Handlungen der 
Zwischenherrschaft, nur zur Annahme einer theilweisen Verpflich- 
tung zur Bezahlung der westphälischen Staatsschuld hinführen. 
Wenn übrigens Hannover, Hessen und Braunschweig die mit 
der Incorporation dieser Länder in das Königreich Westphalen 
auf dieses übergegangenen und der westphälischen Staatsschuld 
einverleibten frühern Landes- und Kammerschulden, sowie die 
während der französischen Occupation von den Landesbehörden 
und Ständen contrahirten Schulden u. s. w. unweigerlich und 
gleichsam, als hätle eine Erlöschung der Obligation gar nicht 
staltgefunden, sogleich nach der Restauration wieder anerkannten, 
so war diess weiter nichts, als die analoge Anwendung eines 
auch im Civilrecht vorkommenden Restitutionsgrundes, vermöge 
dessen Forderungen, welche nach der Strenge des Rechts als 
erloschen betrachtet werden müssten, aus Rücksichten der Billig- 
keit oder allgemeinen Gerechtigkeit wiederhergesiellt werden. 
Ein analoger Fall ist besonders die Restitution gegen den Ver- 
lust seiner Forderung, welche wegen der Capitis diminutio des 
Schuldners eingetreten war. 
Aus der bisherigen Ausführung ergiebt sich zur Genüge, dass 
der Unterschied, welchen die Hannover’sche Regierung 
zwischen den „alten, gewaltsam zu Westphalen geschlagenen 
Provinzen“ und denjenigen, welche ihm von Preussen cedirt
	        
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