102 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen
bindung zerfiel, die westphälische Staatsgewalt hörte auf zu
existiren — wie das deutsche Reich, — und Bestandtheile
desselben in der Art und dem Ümfange wie sie schon vordem
Staaten im deutschen Reich gebildet hatten, constituirten sich
wieder neu als selbstständige Staatsverbindungen. Die strenge
Legitimitätstheorie müsste freilich zu der Annahme führen, dass
das Kurfürstenthum Hessen, Hannover und das Herzogihum Braun-
‚schweig in dem Königreich Westphalen und resp. in dem fran-
zösischen Kaiserthum fortdauernd existirt haben und würde auf
diese Weise eine Continuität der Herrschaft zu deduciren im
Stande sein; allein theils würde diese Fiction in einem grellen
Widerspruch mit den geschichtlichen Thatsachen stehen, und anderer
Seits, wenn sie gelten könnte vermöge der dadurch hergestellten
Continuität der Staatsgewalt und in Verbindung mit dem Grund-
satz von der nothwendigen Anerkennung der Handlungen der
Zwischenherrschaft, nur zur Annahme einer theilweisen Verpflich-
tung zur Bezahlung der westphälischen Staatsschuld hinführen.
Wenn übrigens Hannover, Hessen und Braunschweig die mit
der Incorporation dieser Länder in das Königreich Westphalen
auf dieses übergegangenen und der westphälischen Staatsschuld
einverleibten frühern Landes- und Kammerschulden, sowie die
während der französischen Occupation von den Landesbehörden
und Ständen contrahirten Schulden u. s. w. unweigerlich und
gleichsam, als hätle eine Erlöschung der Obligation gar nicht
staltgefunden, sogleich nach der Restauration wieder anerkannten,
so war diess weiter nichts, als die analoge Anwendung eines
auch im Civilrecht vorkommenden Restitutionsgrundes, vermöge
dessen Forderungen, welche nach der Strenge des Rechts als
erloschen betrachtet werden müssten, aus Rücksichten der Billig-
keit oder allgemeinen Gerechtigkeit wiederhergesiellt werden.
Ein analoger Fall ist besonders die Restitution gegen den Ver-
lust seiner Forderung, welche wegen der Capitis diminutio des
Schuldners eingetreten war.
Aus der bisherigen Ausführung ergiebt sich zur Genüge, dass
der Unterschied, welchen die Hannover’sche Regierung
zwischen den „alten, gewaltsam zu Westphalen geschlagenen
Provinzen“ und denjenigen, welche ihm von Preussen cedirt