aus den Handlungen einer Zwischeuherrschaft. 103
worden sind, in Betreff der Anerkennung der in der westphälischen
Zwischenherrschaft durch Handlungen der Regierung begründeten
Rechte von Privatpersonen gemacht hat, in den Rechten nicht
als begründet erscheint. Vielmehr hätten
1) dieEigenthums- und andere dingliche Rechte, welche
unter der westphälischen Zwischenherrschaft durch an sich nicht
ungültige Acte derselben begründet waren, auch in den alten
Provinzen von der restaurirten Regierung anerkannt werden
müssen, wobei übrigens auf die vielfach in gedruckten Schriften
und Partheideductionen angezogenen Worte des ersten Pariser
Friedens Art. 16 — „que dans les pays reslitues el cedes par
le present traile, aucun individu de quelque classe ei condition
qu’il soit, ne pourra ©tre poursuivi, inquiete au trouble, dans sa
personne ou dans sa propriele —“* um so weniger Gewicht ge-
legt werden soll, als die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf
das Königreich Hannover mindestens sehr problematisch ist.
(Die Bestimmungen der Wiener Congressacte Art, 41 beziehen
sich nur auf Domainenverkäufe im Fürstenthum Fulda und in der
Grafschaft Hanau.)
Dagegen konnte Hannover
2) zur Bezahlung der von der westphälischen Regierung ge-
machten Centralschulden wegen der Statt gefundenen Auflösung
des Königreichs Westphalen und des Mangels eines rechtlichen
Successionsverhältnisses, wieder ohne Unterschied, ob es sich um
Provinzen handelte, welche von Preussen 1807 an Napoleon
cedirt wurden, oder um solche, welche von ihm blos nach Kriegs-
recht in Besitz genommen waren, dem strengen Rechte nach nicht
als verpflichtet betrachtet werden. Selbst Preussen hätte streng
genommen eine solche Verpflichtung in Betreff jener Provinzen
anzuerkennen nicht nöthig gehabt und konnte daher auch bei der
Abtretung von Hildesheim u. s. w. stillschweigend eine Verbind-
lichkeit auf Hannover nicht übergehen.
In dieser Beziehung steht aber vermöge der vorliegenden
Erklärungen Hannovers, deren Verbindlichkeit auch den
Gläubigern gegenüber, wenn sie sich auch unter den Gesichts-
punct einer blossen Pollicitation oder der civilrechtlichen Con-
troverse von Verträgen zum Vortheile Dritier bringen liesse, hier