Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

104 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
nicht in Zweifel gestellt werden soll, die Sache gegenwärtig 
anders. Hannover hat mehrfach, theils in den Verhandlungen 
mit Preusen, theils bei der Bundesversamnilung, die Versicherung 
eritheilt, dass es in Betreff Hildesheims, welches ihm von 
Preussen abgetreten worden, die von der westphälischen Regie- 
rung constitulionsmässig vorgenommenen Handlungen und die 
demgemäss begründeten Rechte und Verbindlichkeiten anzuer- 
kennen bereit sei. Zwar ist nun in Betreff der sog. Zwangs- 
anleihen, deren Eigenschaft als geseizmässig contrahirte allge- 
meine westphälische Staatsschuld von Hannover .nicht in Abrede 
gestellt worden ist, im Staatsvertrag vom 29. Juli 1842 der 
Ausspruch gegeben, dass' diesselben, nebst andern im Artikel 13. 
aufgezählten Ansprüchen, zu den Forderungen gehörten, zu deren 
Vertretung keine Regierung sich verpflichtet halte. Hannover 
hat aber im Schlussprotocolle vom 29. Juli 1842 sich gegen 
die hieraus zu ziehende Schlussfolgerung, als nehme es die früher 
ausgesprochene Erklärung seiner Bereitwilligkeit, sich wegen des 
Fürstenthums Hildesheim an der Abzahlung auf jene Zwangsan- 
leihen zu betheiligen, hiedurch zurück, ausdrücklich verwahrt 
und wird daher auch in Zukunft von der einmal ertheilten Zu- 
sage zurückzutreten wahrscheinlich nicht geneigt sein. 
m 
In Verbindung mit der bisherigen Erörterung betrachten wir 
nun noch eine andere damit zusammenhängende Frage: 
über die Eröffnung des Rechtswegs wegen der 
aus der westphälischen Zwischenherrschaft 
herrührenden Ansprüchemitbesonderer Rück- 
sichtauf Art. XXIX und XXX der Wiener Schluss- 
acte von 1820. 
Die deutsche Nationalversammlung fasste in der 98. Sitzung 
vom 47. Octbr. 1848 bei der Berathung eines Berichts des 
Petitionsausschusses über die Beschwerde eines westphälischen 
Staatsgläubigers (des Commissionsagenten Böhm zu Berlin) den 
Beschluss, die betreffenden Anträge an das Reichsjuslizministerium 
zu verweisen, 
„um nach vorheriger Ermitlelung des Standes der Sache dafür
	        
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