104 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen
nicht in Zweifel gestellt werden soll, die Sache gegenwärtig
anders. Hannover hat mehrfach, theils in den Verhandlungen
mit Preusen, theils bei der Bundesversamnilung, die Versicherung
eritheilt, dass es in Betreff Hildesheims, welches ihm von
Preussen abgetreten worden, die von der westphälischen Regie-
rung constitulionsmässig vorgenommenen Handlungen und die
demgemäss begründeten Rechte und Verbindlichkeiten anzuer-
kennen bereit sei. Zwar ist nun in Betreff der sog. Zwangs-
anleihen, deren Eigenschaft als geseizmässig contrahirte allge-
meine westphälische Staatsschuld von Hannover .nicht in Abrede
gestellt worden ist, im Staatsvertrag vom 29. Juli 1842 der
Ausspruch gegeben, dass' diesselben, nebst andern im Artikel 13.
aufgezählten Ansprüchen, zu den Forderungen gehörten, zu deren
Vertretung keine Regierung sich verpflichtet halte. Hannover
hat aber im Schlussprotocolle vom 29. Juli 1842 sich gegen
die hieraus zu ziehende Schlussfolgerung, als nehme es die früher
ausgesprochene Erklärung seiner Bereitwilligkeit, sich wegen des
Fürstenthums Hildesheim an der Abzahlung auf jene Zwangsan-
leihen zu betheiligen, hiedurch zurück, ausdrücklich verwahrt
und wird daher auch in Zukunft von der einmal ertheilten Zu-
sage zurückzutreten wahrscheinlich nicht geneigt sein.
m
In Verbindung mit der bisherigen Erörterung betrachten wir
nun noch eine andere damit zusammenhängende Frage:
über die Eröffnung des Rechtswegs wegen der
aus der westphälischen Zwischenherrschaft
herrührenden Ansprüchemitbesonderer Rück-
sichtauf Art. XXIX und XXX der Wiener Schluss-
acte von 1820.
Die deutsche Nationalversammlung fasste in der 98. Sitzung
vom 47. Octbr. 1848 bei der Berathung eines Berichts des
Petitionsausschusses über die Beschwerde eines westphälischen
Staatsgläubigers (des Commissionsagenten Böhm zu Berlin) den
Beschluss, die betreffenden Anträge an das Reichsjuslizministerium
zu verweisen,
„um nach vorheriger Ermitlelung des Standes der Sache dafür