Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

106  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Art.  30,  der  nur  einen  besonderen  Fall  der  Hemmung  des  Rechtswegs
  betrifft,  zur  Ausführung  zu  bringen.  Ganz  in  derselben
Weise  hatte  sich  die  Bundesversammlung  z.  B.  auch  in  Betreff
der  Beschwerden  Schlesischer  Staatsgläubiger  gegen  Preussen,
wobei  der  Artikel  9  des  Berliner  Friedens  vom  28.  Juli  1752
in  Betracht  kam,  in  der  14.  Sitzung  des  Jahres  1819  und  19.
Sitzung  von  1828  ausgesprochen.

Alle  diese  und  andere  Incompetenzbeschlüsse  der  deutschen
Bundesversammlung,  namentlich  auch  diejenigen,  welche  die  westphälischen
  Reclamanten  betreffen,  scheinen  nun  zwar  eine  Rechtfertigung
  zu  finden  im  Artikel  29  der  Wiener  Schlussacte,  welcher
eine  im  Wesen  des  Staatenbundes  begründete  Einschränkung  der
schon  in  der  provisorischen  Competenzbestimmung  vom  12.  Juni
1817  anerkannten  Verpflichtung  der  Bundesversammlung  bei  Justizverweigerungen
  aufstellt.  Der  Artikel  29  setzt  nämlich  bekanntermaassen
  fest,  dass  die  Bundesversamnilung  nur  solche  Beschwerden
annehmen  solle,  in  denen  nachgewiesen  ist,  dass  nach  der
Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen  des  fraglichen
  Landes  die  Rechtspflege  geweigert  oder  gehemnit  werde.
Insofern  nun  hinsichtlich  der  westphälischen  Domainenkäufer  landesherrliche
  Verordnungen  vorlagen,  welche  den  Rechtsweg  verschlossen,
  oder  auf  eine  bestimmte  Frage  beschränkten,  insofern
z.  B.  in  Preussen  durch  die  Cabinetsordre  vom  25.  Januar  1823
den  Gerichten  die  Beurtheilung  völkerrechtlicher  Fragen  (  die
Auslegung  von  Staatsverträgen  )  entzogen  war;  insofern  leider
auch  ‚der  Staatsvertrag  vom  29.  Juli  1842  im  Artikel  2  „die
in  den  betreffenden  Staaten  bestehenden  Vorschriften,  wodurch
in  Absicht  der  Regulirung  der  Ansprüche,  welche  dritte  Personen
gegen  das  ehemalige  Königreich  Westphalen  zu  haben  behaupten,
der  Rechtsweg  ausgeschlossen  sei“  —  nach  wie  vor  in  Kraft
bestehen  liess,  während  er  zugleich  im  Artikel  5  „Ansprüche,
die  erst  aus  den  Handlungen  der  jetzigen  Regierung  entstanden
seien“,  ganz  von  dem  Gebiete  der  Auseinandersetzung  ausschloss,
—  konnte  allerdings  die  Bundesversammlung  für  ihre  Entscheidungen
  einen  äusseren  Rechtfertigungsgrund  finden,  indem
sie  sich  auf  die  der  gerichtlichen  Rechtsverfolgung  entgegen-