aus den Handlıngen einer Zwischenherrschaft. 114
Beziehung ihren Beruf nicht erkannt und in Folge davon sind
gerade bei der Frage über die Anwendung des Artikels 29 der
Schlussacte fast lauter Incompetenzerklärungen zum Vorschein
gekommen. Auch bei den Beschlüssen vom 4. December 1823
und 10. August 1826, die westphälischen Angelegenheiten be-
treffend, lag hierin der Haupifehler. Eine res judicata bilden
aber diese Beschlüsse nicht, und würden daher auch gegenwärtig
einer andern Auffassung des Artikels 29 der Schlussacte Seitens
der deutschen Bundesversammlung nicht im Wege stehen können.
Für die Forderungen oder Ansprüche von Privatpersonen,
welche ihrer Natur nach nicht gegen den einen oder andern der
betheiligten Staaten gerichtei waren, sondern gegen mehrere
oder alle gemeinschaftlich, lag ein besonderer Grund der
Rechtshemmung noch darin, dass so lange der Maasstab der
Betheiligung nicht fesistand, der Berechtigte mit keiner be-
stimmten Klage gegen den einzelnen Staat auftreten konnte.
Für-Fälle dieser Art hatte nun zwar der Artikel 30 der Schluss-
acte Vorsorge getroffen, indem er bestimmte, dass die Bundes-
versammlung über die streitige Vorfrage nöthigenfalls die rechtliche
Entscheidung durch eine Austrägalinstanz zu veranlassen
habe. Allein die Bundesversammlung gelangte auch dazu nicht
und konnte, obwohl sie durch keinen Ausspruch für immer und
unter allen Umständen ihre Einwirkung abgelehnt hatte, nicht
dazu gelangen, so lange sie die Beschwerde wegen Juslizver-
weigerung in Betreff des von den betheiligten Staaten eingehaltenen
Verfahrens überhaupt (nach Art. 29 der Schlussacte) nicht be-
gründet fand.
Ausserdem ist in:den frühern Abstimmungen bei der Bundes-
versammlung zweierlei ‚geliend gemacht; nämlich
1) dass der Fall des Art. 30 der Schlussacte an sich nicht
vorliege, weil die Bedingung, dass die Verpflichtung, den For-
derungen Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes-
gliedern zweifelhaft oder bestritten sei in Wahrheit nicht
existire;
2) dass bei den die Berathung der Schlussacte betreffenden
Wiener Ministerialceonferenzen die westphälischen Ange-
legenheiten ausdrücklich von dem Bereich des