Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  109

Stande  seien,  ist  eine  durchaus  grundlose  und  verwerfliche  Beschränkung
  des  Richteramis,  die  da,  wo  sie  gesetzlich  ausgesprochen
  worden  ist,  wie  z.  B.  in  der  bereits  1845  wieder
aufgehobenen  Preussischen  Verordnung  vom  25.  Januar  1823,
nicht  einmal  durch  den  politischen  Grund  sich  rechtfertigen  lässt,
dass  der  Staat  ein  Interesse  dabei  habe,  dass  dergleichen  völkerrechtliche
  Quellen  nicht  unrichtig  oder  ungleich  interpretirt  würden  !).
Noch  weniger  konnte  der  gegen  die  Competenz  der  Bundesversammlung,
  mittelbar  aber  auch  gegen  die  Existenz  einer
Justizsache,  gebrauchte  Grund  auf  Beachtung  Anspruch  machen,
dass  die  Entscheidung  über  die  vor  Entstehung  des  deutschen
Bundes  stattgefundenen  völkerrechtlichen  Verhältnisse  lediglich
den  Bundesstaaten,  welche  daran  ein  Interesse  hätten,  sich  darüber
unter  einander  zu  verstehen,  überlassen  werden  müsse  ?).  Denn
abgesehen  von  der  ganz  bundesgesetzwidrigen  Beschränkung  der
Competenz  der  Bundesversammlung,  die  sich  auf  alle  Streitigkeiten
  zwischen  Bundesgliedern  bezieht,  lag  darin  die  völlig  unzulässige
  Behauptung,  als  seien  dadurch  alle  vor  der  Gründung
des  Bundesvereins  entstandenen  Rechte  von  Privatpersonen  der
Garantie  des  gerichtlichen  Schutzes  durch  die  Bundesversammlung
entzogen.

Desshalb  konnte  auch  die  Frage  über  die  Verpflichtung  zur
Bezahlung  der  aus  der  westphälischen  Zwischenherrschaft  herrührenden
  persönlichen  Ansprüche  als  eine  der  Competenz  der
Gerichte  entzogene  Frage  nicht  betrachtet  werden.  Die  Gültigkeit
von  Landes-  und  Kammerschulden  ist  in  Deutschland  imıner  als
eine  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeignete  Sache  behandelt
worden  und  erst  die  Nachahmung  der  französischen  Gesetzgebung
und  die  Erweiterung  des  Zwittergeschöpfs  der  sog.  Administrativjustiz
  hat  in  Deutschland  an  manchen  Orten  eine  Abweichung
von  den  ältern  Rechtsgrundsätzen  herbeigeführt.  Die  Möglichkeit
und,  wie  es  scheint,  die  Furcht,  dass  die  Gerichte  auch  gegen

1)  Vergl.  Klüber,  die  Selbstständigkeit  des  Richteramts.  Frankfurt
1832  und  überhaupt:  H.  A.  Zachariä,  deutsches  Staats-  und  Bundesrecht.
Th.  IL  S.  168.  6.  153.  No.  II.  6.  155  in  fine.

2)  Protocoll  der  Bundesversammlung  vom  5.  Juni  1823.  6.  98.  5.  239